Hallo !
Schaut mal hier: 02.10.1941 vs. 10.02.1941 ?
aus dem aktiven Wehrdienst in Übereinstimmung mit der Richtlinie MPA 1560 02.10.1941 entlassen (dismiss from the active military service in accordance with Directive MPA 1560 from 10.02.1941)
Andreas
Ich nochmal
28.12.1941 Oberleutnant zur See aus dem aktiven Wehrdienst in Übereinstimmung mit der Richtlinie MPA 1560 02.10.1941 entlassen.
01.03.1941 Oberleutnant zur See z.V. platziert und mit den selben Tag aufgrund des Gesetzes über die Wehrpflicht, die aktiven Wehrdienst mit alten Rang Dauer der Betriebszugehörigkeit übertragen auf die aktive Offizierskorps wieder.
Wurde die Neueinstellung rückwirkend vorgenommen ? 28.12.1941 entlassen - 01.03.1941 wieder eingezogen ?
Andreas
Hallo Andreas,
Henke wurde ja wegen unerlaubter Entfernung zu 3 Monaten Gefängnis verurteilt,
die er auch im WG Germesheim abgesessen hat. Er wollte erst dagegen angehen, da er nicht einsah, dass er die Kommandierung zu einen Lehrgang an einen Freitag mit langen Wochenende sich zur Untätigkeit an mehreren Tagen gezwungen sah.
Er verbrachte diese Tage dann lieber privat. Die Verurteilung war dann die Konsequenz. Auch Dönitz gab ihm den Rat, die Strafe anzunehmen. Alle wussten, was sie an ihm hatten und so vermute ich diesen Weg der Entlassung ohne Rangverlust (er wäre dann nie wieder Kommandant geworden) und die Wiedereinstellung nach der Strafverbüßung. Vielleicht ist das eine einfache Erklärung und es gab eine dienstrechtliche Vorgehensweise, die im Detail komplizierter war.
Schöne Grüße
Heinz-Jürgen
Hallo Arche !
Danke für den Beitrag. Wußte ich noch nicht.
Mir ging es hauptsächlich um das Datum im HMA-Kommandanten: 28.12.41 entlassen und 01.03.1941 wieder eingestellt. War das Rückwirkend oder liegt hier ein Schreibfehler vor ?
laut: https://www.historisches-marinearchiv.de/projekte/u_boot_kommandanten/ausgabe.php?where_value=488&lang=1
Danke
Andreas
Hallo zusammen,
ohne die causa Henke näher zu kennen, ergibt sich m.E. die Antwort aus dem Beitrag von Heinz-Jürgen:
Henke wurde offenbar zu Recht z.B. nach § 64 (unerlaubte Entfernung) oder § 92 (Ungehorsam) MStGB 1935 zu Gefängnis bzw. im vorliegenden Fall wohl Festungshaft verurteilt. Nach der "Kann"-Bestimmung des § 33 Abs. 2 Nr. 1 MStGB 1935 ist Henke wohl aus dem Dienst entlassen worden, weil er als Offizier zu Gefängnis von mehr als sechs Wochen verurteilt worden ist. Nach § 34 Abs. 1 Nr. 1 MStGB 1935 trat daher als Rechtsfolge das Ausscheiden aus dem aktiven Wehrdienst ein. Von der weiteren Rechtsfolge des § 34 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. Abs. 2 MStGB 1935 (Verlust des militärischen Ranges) wurde abgesehen.
Damit war der Weg eröffnet, den Betroffenen nach § 4 des Wehrgesetzes wieder als Wehrpflichtigen einzuziehen und als ehehaligen Berufsoffizier "zur Verfügung" mit dem alten Dienstgrad (aber nicht mehr als aktiven Offizier) zu verwenden. Diese Regelung war eigentlich für Soldaten vorbehalten, die vor Inkrafttreten des Wehrgesetzes 1935 verabschiedet worden waren. Aber als "Kunstgriff" konnte man sie offenbar auch auf den Betroffenen anwenden.
Als Oberleutnant z.V. dürfte Henke dann mit RDA 1.3.1941 wieder in die Rangliste eingeordnet worden sein.
Den genauen Ablauf in diesem Einzelfall sollte man der Marinepersonalakte entnehmen. Seit Beginn des Jahres ist der Zugriff auf den Akten bestand im Bundesarchiv Abteilung PA weniger aufwändig als früher.
Viele Grüße
Violoncello
Danke !
Also mit RDA vom 01.03. OK.
Andreas
moin,
Zitat von: Violoncello am 08 Februar 2024, 12:16:31Als Oberleutnant z.V. dürfte Henke dann mit RDA 1.3.1941 wieder in die Rangliste eingeordnet worden sein.
Da ist er aber (als z.V.-Offizier ?) nicht aufgeführt (in der RL 1942 auch nicht)
Gruß, Urs
Hallo Urs,
da bleibt dann wohl nur ein Blick in die Personalakte ..., denn das Vorgehen insgesamt dürfte vorsichtig gesagt eher eine Ausnahme gewesen sein!
Viele Grüße
Violoncello