Gesamte U-Boot Besatzung in Strafkompanie geschickt?!?

Begonnen von RonnyM, 05 April 2013, 10:41:29

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Trimmer

Hallo Heinz-Jürgen - das die Auszeichnungen gefallener Soldaten wenn möglich an die Familie übergeben wurden ist mir bekannt. Das hatte aber nichts mit der Strafkompanie zu tun. Nun ist mir ja bekannt das Du Dich viel intensiver mit der ganzen Sache beschöftigst - aber ich habe da immer noch meine Zweifel. Ich kann mir es ebend nicht vorstellen das der ehemalige Offizier nun als Schütze "Arsch " mit Orden auf der Brust auf dem Heuberg von einem Ausbilder der noch nie an der Front war gedrillt wurde.

Gruß - Achim - Trimmer
Auch Erfahrung erhält man nicht umsonst, gerade diese muß man im Leben vielleicht am teuersten bezahlen
( von Karl Hagenbeck)

wirbelwind

#16
Hallo Heinz- Jürgen, Hallo Achim,
bei dem Thema fiel mir auch erst einmal der Film,,Stalingrad" von Vilsmeyer ein, aber auch das Buch von Th.Plievier,,Stalingrad", wo der Einsatz einer Bewährungseinheit gezeigt und beschrieben wird. Von Auszeichnungen, die den Betreffenden vor seiner Verurteilung verliehen wurden, war weder was zu sehen noch zu lesen. Analog wie Achim, kann ich mir schlecht vorstellen, das Verurteilte in Bewährungseinheiten ihr volles Lametta tragen durften. Gut, ich kann keine belastbare Quelle angeben, die das von mir geäußerte belegt. Ich will Dir, Heinz-Jürgen auch nicht unterstellen, dass Du uns einen Bären aufbinden willst. Schließlich hast Du mit Jemanden vom Stammpersonal einer Bewährungseinheit gesprochen und der muß es ja wissen. Vielleicht ist die Lösung des scheinbaren Widerspruches ganz einfach. Das die Auszeichnungen weitergetragen werden durften, falls es das Urteil erlaubte.Für diese Vergünstigung aber nur wenige in frage kamen :?
MfG Rüdiger

Baunummer 509

Zitat von: Arche am 08 April 2013, 20:08:11
Hallo Rüdiger! Hallo Achim!

Ich habe vor mehreren Jahren mit Wilhlem Wilziok telefoniert. Er gehörte zum Stammpersonal der Strafdivision 500 und sagte mir damals schon, dass Kriegsauszeichnungen (auch Ritterkreuz) den Soldaten nicht weggenommen wurden. Warum auch? Von einem gefallenen ehemaligen LI und Stabsobermaschinist weiß ich auch, dass die Familien nach dem Tod alle Auszeichnungen vom damaligen Kompaniechef zugeschickt bekamen.
Also nach dem Studium von mehreren Strafakten habe ich keinen Hinweis daruf gefunden, dass die Soldaten ihre kriegsauszeichnungen abgeben mussten.

Gruß

Heinz-Jürgen

Hallo,

hab kein Hintergrundwissen zu dem Thema, aber wäre es nicht möglich dass sie die Auszeichnen zwar behalten, aber im Dienst nicht tragen durften?

Arche

Hallo zusammen!

leider konnte ich den faktischen oder juristischen Nachweis auch nicht bringen. Ich meine aber immer noch, dass Orden und Ehrenzeichen nicht weggenommen wurden. Sie waren eher ein Ausdruck für die Gewährung einer Bewährung, die ja nicht obligatorisch war. Das unberechtigte Tragen von Orden und Ehrenzeichen war ja auch eine Straftat. Hier sehe ich ebenfalls noch ein Argument (wobei nicht verhehlen möchte, dass es ja für den illegalen Kauf und Verkauf von Orden es ja einen Schwarzmarkt gegeben hat und ich nicht weiß, wo diese Orden herkamen).

Gruß

Heinz-Jürgen

Trimmer

Hallo Heinz-Jürgen - mir läßt ja das Alles auch keine Ruhe also habe ich mal einen älteren Herrn hier im Haus gefragt. Er sagt das mit der Degradierung und Bestrafung mit Zuchthaus automatisch auch alle Ehrenzeichen abgenommen wurden. Vermutlich besteht wohl ein Unterschied in der Höhe der Strafe. Das würde auch wieder z.B. zum Film Strafbataillon 999 passen. Also, eigentlich waren diese Personen "wehrunwürdig " aber die "große Gnade " gab diesen Leuten doch dann nochmal die Möglichkeit beim Minensuchen oder Schanzen in der vordersten Linie zu verrecken .

Gruß - Achim - Trimmer
Auch Erfahrung erhält man nicht umsonst, gerade diese muß man im Leben vielleicht am teuersten bezahlen
( von Karl Hagenbeck)

Arche

Hallo Achim,

Zuchthaus wäre eine Erklärung, denn Zuchthausstrafen wurden eigentlich erst ab 3 Jahren ausgesprochen und hatten zur Folge, dass es eine Entlassung aus der WM gab. Wie Du angemerkt hast, gab es dann eine Mobilisierung der letzten Reserven u.a. auch in den Moorlagern, wo vile der abgeurteilten Soldaten landeten. Die sind dann alle über Torgau bei den 500ern gelandet. Das ursprüngliche Bewährungssystem, dass mit Kriegsbeginn eingeführt wurde, sah in den Bewährungseinheiten nur bestimmte, den Kriterien entsprechend, Soldaten vor. Ich würde dann meine Behauptung für diesen Kreis aufrechthalten.
Gruß

Heinz-Jürgen

suhren564

Hi,

es kam ja auch darauf an, wer berechtigt war, Orden/ Medaillen oder Ehrenzeichen zu verleihen. Und auch nur diese Instanz durfte diese wieder aberkennen. Z.B. durfte nur A.H. das RK wieder aberkennen. Tapferkeitsabzeichen hatten aber auch den Vorteil, daß sie nur wegen Feigheit aberkannt werden konnten. Und dies war in einer Strafeinheit selten der Fall.
Gruß Ulf

Nie darf man so tief sinken, von dem Kakao, durch den man euch zieht, auch noch zu trinken.... 
Erich Kästner

wirbelwind

Hallo,
die entscheidende Frage für mich ist in diesem Zusammenhang, ob der Bestrafte weiterhin seine Orden / Auszeichnungen tragen durfte oder nicht. Das die Auszeichnungen bei Todesfall den Hinterbliebenen zugeschickt wurden, glaube ich auch. Genauso, dass nur der Orden / Auszeichnungen aberkennen konnte, der sie verliehen hatte. Alles auch kein Widerspruch zu dem vorher Geäußertem. Nur eben für mich noch nicht abgeklärt, ob bspw. ein RK in der Bewährungseinheit 500 während des Einsatzes offen getragen werden durfte.
Wie schon herausgearbeitet wurde, sind die zu Zuchthaus Verurteilten spätestens nachdem der totale Krieg ausgerufen wurde, zu den Bewährungseinheiten kommandiert worden. Der Gröfaz fand, dass es nicht sein kann, dass Straffällige in der Geruhsamkeit des Zuchthauses das Kriegsende abwarten, während an der Front kräftig gestorben wurde. Das durften die Jungs in diesen Einheiten dann hautnah erleben. Stichwort ,,Kanonenfutter", sowie Achim es bereits angedeutet hat.
MfG Rüdiger

UHF51

#23
Moin, moin!

Sehr zu empfehlen:
http://edition-temmen.de/Sachbuch/Zeitgeschichte/Allgemeines/Die-Bewaehrungstruppe-500.html

Passend zur Bew.Truppe 500
Quelle: NARA Roll T78M-939 (Frame 1853f):

http://www.bilder-hochladen.net/files/hn9p-1n-66f0-jpg.html

http://www.bilder-hochladen.net/files/hn9p-1o-093f-jpg.html

http://www.bilder-hochladen.net/files/hn9p-1p-072b-jpg.html

Auszeichnungen durften weiterhin bei den 500ern getragen & verliehen werden; RK-Träger wurden bei den  500er-Bew.-Männern m.W. nicht eingesetzt. D.h. RK-Träger wurden meist zur "Strafe" - welche natürlich "abgestuft" war (Arrest, gesch. Arrest, Gefängnis) - bei der gleichen Waffengattung aber einer anderen Einheit zugeteilt/eingesetzt.

:MG:
Uwe

EDIT: Quelle Klausch, Dokumentenanhang S. 419
Statistischer Bericht über die Bew.-Mannschaften:
Die im Monat Juni [1943] eingestellten 447 Bew.-Mannschaften gehörten vor ihrer Verurteilung nachstehenden Waffengattungen an:
Heer
Infanterie: 139, Artillerie: 32, Pioniere: 14, Nachrichtentruppe: 7, Panzerjäger: 4, Panzer: 16, Sanitäter: 7, Kavallerie: 6, Kfz-Truppe: 6, Heeresflak: 1, Sonstige: 3; zusammen 235;
Marine 147,
Luftwaffe 65.
Unter dem Ersatz befanden sich 4 ehem. Offz., 1 ehem. Beamter und 60 Uffz.
Beförderungen von Bew.-Mannschaften: 3 Mann zum Gefreiten.
Auszeichnungern an Bew.-Männern: 35 E.K. II. Klasse, 30 Inf.Sturmabzeichen, 4 Nahkampfspangen 1. Stufe und 1 E.K. I. Klasse.
Neue Gnadenanträge gestellt: 31
Bekanntgewordene Begnadigungen: 13
Versetzung begnadigter Bew.-Mannschaften: 9


wirbelwind

hallo Uwe,
erst einmal vielen Dank für Deine Informationen betreffs Auszeichnungen / Orden in der Bewährungseinheit 500. Da ich keine gegenteilige Beweise habe, muß ich davon ausgehen, dass es so war, wie Du es heraus gefunden hast. Allerdings bleibt für mich die Frage noch offen, ob es so nur bei der Bewährungseinheit 500 so war oder generell bei allen Straf- /
Bewährungseinheiten :?
MfG Rüdiger

Trimmer

Hallo Rüdiger - wenn eine Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte erfolgte dann bitte einfach mal Para. 34 des Strafgesetzbuches des Deutschen Reiches ansehen. Bestand seit 1896/97 und existiert in veränerter Form bis heute.
u.a. heisst es dort : "... hatte dauernden oder vorübergehenden Verlust in öffentl. Angelegenheiten zu wählen oder gewählt zu werde, öffentl. Ämter,Würden, Titel, Orden und Ehrenzeichen zu behalten oder zu erlangen .... "
Das drückte sich u.a. auch darin aus das diese Personen nicht das Hoheitszeichen der Wehrmacht tragen durften.
In wie weit nun beim  Strafbat. 500 dieser 34 er zur Anwendung gekommen ist  :/DK:

Gruß - Achim - Trimmer
Auch Erfahrung erhält man nicht umsonst, gerade diese muß man im Leben vielleicht am teuersten bezahlen
( von Karl Hagenbeck)

UHF51

Hallo Rüdiger,

natürlich gab es bei Inhaftierten der Feldstraflager und Feldstrafgefangenen-Abteilungen weder Insignia noch Orden an der Uniform. Erst nach einer Überprüfung und Befürwortung konnte die Strafe oder Reststrafe zur Bewährung bis Kriegsende ausgesetzt werden.
Auch die zu Zuchthaus Verurteilten und Straflagerverwahrten in Torgau-Fort Zinna wurden, nach "freiwilliger" Meldung, vor ihrer Abstellung zur Bewährungstruppe 500 noch einmal überprüft, ob sie den festen Willen zur Bewährung an der Front sich würdig erwiesen.
Es gab keinerlei Automatismen von Strafausetzungen zur Frontbewährung, d.h. es wurde immer von Fall zu Fall entschieden.

Frage: Was meinst Du mit "gegenteilige Beweise"?

:MG:
Uwe

EDIT: @ Achim  *Trimmer* - mein obiger Beitrag bezieht sich direkt auf das Inf.Btl. z.b.V. 500.

Trimmer

Hallo Uwe - genau so hatte ich es auch verstanden. Wie heißt es doch so schön " Ausnahmen bestimmen die Regel" - war auch bei der Wehrmacht schon so

Gruß - Achim - Trimmer
Auch Erfahrung erhält man nicht umsonst, gerade diese muß man im Leben vielleicht am teuersten bezahlen
( von Karl Hagenbeck)

UHF51

#28
Moin,
nochmals zur allgemeinen Kenntnis.
[...]
Zur Aufrechterhaltung der Manneszucht in der Wehrmacht oder im Interesse der Sicherheit der Truppe konnten Straftaten gegen Manneszucht oder das Gebot soldatischen Mutes mit dem Tode oder mit lebenslangen oder zeitigem Zuchthaus bestraft werden. Das galt u.a. für unerlaubte Entfernung, Feigheit, Gehorsamsverweigerung, Widersetzung, tätlichen Angriff auf Vorgesetzte, Meuterei, Aufruhr, Plünderung, Vergewaltigung und Wachvergehen. Unerlaubte Entfernung wurde gerichtlich geahndet, wenn sie länger als 1 Tag gedauert hat, bei Abwesenheit von mehr als 3 Tagen war die Mindeststrafe 1 Jahr Freiheitsentzug, Fahnenflucht wurde stets mit dem Tode, lebenslangem oder zeitigem Zuchthaus bestraft. Grundsätzlich wurde die Todesstrafe bei Zersetzung der Wehrkraft ausgesprochen. Das galt auch bei Selbstverstümmelung und allen Versuchen, sich oder einen anderen ganz, teilweise oder zeitweise dem Wehrdienst zu entziehen. Als besonders ehrenrührig galt Kameradendiebstahl. Sofern nicht zugleich auf Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte, auf Dienstentlassung oder auf eine Maßregel der Sicherung und Besserung erkannt und daher die Strafe ausnahmslos in Vollzugsanstalten der Reichsjustizverwaltung zu verbüßen war, wurden die Delinquenten der Feldwehrmacht in der Regel Wehrmacht-Strafvollzugseinrichtungen im Bereich des Feldheeres überwiesen, von wo sie bei Strafaussetzung zur Bewährung an der Front zur Bewährungstruppe versetzt werden konnten. Für das Ersatzheer bzw. Ersatztruppen der übrigen Wehrmachtteile usw. galten diese Bestimmungen sinngemäß. Häufig wurde die Strafaussetzung zur Bewährung vor dem Feind zugleich mit der Urteilsverkündung gewährt.
Nicht seltene Delikte waren Mangel an Dienstaufsicht. Misshandlung Untergebener und Volltrunkenheit - letztere meist in Verbindung mit Misshandlung Untergebener oder tätlichem Angriff auf Vorgesetzte. Gleichgeschlechtliche Unzucht gehörte zu den Ausnahmefällen. Hervorzuheben ist, dass Urteile mit Todes-, Zuchthaus- und Gefängnisstrafen mit dem Rangverlust verbunden waren.

Die Wiedererlangung des bisherigen Dienstgrades bzw. Wieder- oder Weiterbeförderung war nur nach Bewährung vor dem Feind zulässig. Im Interesse der Familienversorgung war die Wiedereinsetzung in den letzten Dienstgrad vor der Verurteilung bei einem Bewährungsmann möglich, wenn dieser im tapferen Kampf fiel. Sofern Orden gerichtlich nicht aberkannt waren, durften sie nur während des Bewährungseinsatzes - mit Ausnahme von Halsorden, die während dieser Zeit nicht anzulegen waren - getragen werden. Es wurden in den "z.b.V"-Verbänden auch neu Auszeichnungen erworben (z.B. Infanterie-Sturmabzeichen, Nahkampfspangen und Orden). Auszeichnungen wurden auch an die B-Männer der Bewährungstruppe 999 verliehen.

Die 5. Verordnung zur Durchführung des Erlasses des Führers und Obersten Befehlshabers der Wehrmacht über die Aufstellung von Bewährungstruppen regelte, dass grundsätzlich ein Verurteilter sich in erster Linie bei der eigenen Truppe bewähren konnte. "Er soll nur dann zur Bewährungstruppe versetzt werden, wenn die eigene Truppe weder vor dem Feinde noch unter schwierigen und gefahrvollen Umständen eingesetzt ist oder wenn die Bewährung bei der eigenen Truppe nicht zweckmäßig ist, weil der Soldat aus Gründen der Manneszucht dort nicht bleiben kann oder weil eine erzieherische Wirkung auf ihn in veränderter Umgebung notwendig ist." - "Schlechte Elemente" waren von der Bewährungstruppe fernzuhalten. Die Tat durfte nicht auf erhebliche Charaktermängeln beruhen.
Der Verurteilte durfte nicht erheblich vorbestraft sein und musste den ehrlichen Willen zur Bewährung vor dem Feind haben. Auch musste er für die Verwendung bei einem Infanterie-Bataillon körperlich und geistig tauglich sein. Der Delinquent musste noch mindestens 6 Monate Freiheitsstrafe zu verbüßen haben. Ein Verurteilter in einer Wehrmacht-Strafvollzugseinrichtung oder in einer Vollzugsanstalt der Reichsjustizverwaltung konnte zur Bewährungstruppe versetzt werden, wenn er vorher mindestens im Wehrmachtgefängnis des Fort Zinna der Festung Torgau überprüft und für geeignet befunden worden ist. Wehrunwürdige Verurteilte galten mit der Versetzung zur Bewährungstruppe für die Dauer ihrer Zugehörigkeit zur Wehrmacht als "bedingt wehrwürdig". Zuchthausstrafen waren in Gefängnisstrafen gleicher Dauer umzuwandeln. Die Strafvollstreckung war mit dem Tage der Inmarschsetzung zur Bewährungstruppe bis auf weiteres ausgesetzt, bei zivilgerichtlich Verurteilten mit dem Tag der Anordnung der Versetzung.
Bewährungsmänner (im Jahre 1940) im 33. Lebensjahr und älter mit Tauglichkeitsgrad "kv" und "gvF" wurden zu Einheiten der fechtenden Truppe versetzt. Delinquenten (im Jahre 1940) im 44. Lebensjahr und älter wurden aus der Wehrmacht entlassen, auch wenn die Strafaussetzung zur Bewährung gewährt worden war, falls sie nicht freiwillig blieben. Sofern die Voraussetzung für den Gnadenerweis des Führers vom 01.09.1939 nicht gegeben war, wurde überprüft, ob die Strafvollstreckung anzuordnen war oder weiterhin ausgesetzt blieb. Eine "uk-Stellung" für Bewährungsmänner gab es nicht.
Nach Feststellung der Bewährung vor dem Feind war der Soldat grundsätzlich über das Ersatz-Bataillon seiner Bewährungstruppe zum Stammtruppenteil oder zu dem in der Überweisungsverfügung bezeichneten anderen Truppenteil zu versetzen. Für Bewährungsmänner der Kriegsmarine, die dem Heer zur Bewährung vor dem Feind überstellt waren, war dieser zunächst die SStA auf der Halbinsel Hela in der Danziger Bucht. Die Versetzung bzw. Rückversetzung konnte schon vor einer Gnadenentscheidung nach etwa 6 Monaten Bewährung vor dem Feind geschehen.
Bei Soldaten, die wegen Verwundung oder unverschuldeter Krankheit dienstunfähig geworden waren, war die Möglichkeit des Gnadenerweises zu prüfen. Bei noch dienstfähigen Soldaten, die aus anderen Gründen nicht oder nicht mehr bei der Bewährungstruppe einzusetzen waren, musste über eine andere Verwendung, z.B. Bewährungseinsatz bei der ordentlichen Truppe, entschieden werden. Ihnen war Gelegenheit zu geben, sich in entsprechender Weise durch hervorragende Bewährung einen Gnadenerweis zu verdienen. Andernfalls war zu überprüfen, ob sie in den Strafvollzug zurückzuüberweisen waren.
Bewährungsmänner der "z.b.V."-Verbände, die sich nicht einwandfrei führten, wurden zur Fortsetzung der Strafvollstreckung einem Feld-Wehrmachtgefängnis oder einer Feldstrafgefangenen-Abteilung bzw. einer Vollzugsanstalt der Reichsjustizverwaltung überwiesen. Bedingt Wehrwürdige der Bewährungstruppe 999, die sich nicht bewährten, wurden der Polizei zur Einweisung in ein KL übergeben und waren wieder wehrunwürdig; auch konnten sie der Organisation Todt zur Einweisung in eine Bewährungsabteilung oder die Zwangsarbeits-Kompanie zugeführt werden.
Die KL waren keine Strafvollzugs- sondern Verwahreinrichtungen, die nicht der Reichsjustizverwaltung, sondern dem RFSS u. Ch.d.dt.Pol. Himmler bzw. seinem SS-Wirtschafts- und Verwaltungshauptamt (SS-WVHA) unterstanden.
[...]
Quelle: Aufsätze (hier: Auszug aus Teil II) von Horst Voigt, DSJB 1980-1998

:MG:
Uwe

wirbelwind

Hallo Uwe und Achim,
vielen Dank für Euere Informationen, gerade Uwe für die Ausführlichkeit. Du bestätigst, dass in der Bewährungseinheit 500 die Orden / Kriegsauszeichnungen getragen werden durften, es sei denn, dass Gericht hatte diese aberkannt. RK und höhere Stufen als Halsorden durften nicht getragen werden. Das wurde ja im Thread bereits vermutet. Du hast an meinen Antworten sicherlich gemerkt, Uwe, dass ich mir einen Bewährungsmann mit RK im Einsatz nicht vorstellen konnte. Daher der Vermerk mit dem gegenteiligen Beweis, den ich nicht erbringen konnte. Bauchgefühl nutzt nichts. Nun sind aufgrund Eurer Infos meine Bedenken zerstreut top
MfG Rüdiger

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