Kapitän zur See Hans Langsdorff

Begonnen von der erste, 23 Juni 2019, 13:43:30

Vorheriges Thema - Nächstes Thema

0 Mitglieder und 3 Gäste betrachten dieses Thema.

ufo

Zitat von: michael-1 am 18 Januar 2021, 13:12:31
Zitat von: t-geronimo am 07 Januar 2021, 15:58:29
Man darf auch nicht vergessen, dass es eine Wertung aus heutiger Sicht ist. ...

Die nachträgliche Bewertung und Beurteilung von vergangenen Abläufen und  Handlungen ist grundsätzlich problematisch und man sollte sich hüten aktuelle Maßstäbe, insbesondere moralische, anzulegen. Besonders schwierig ist dies beim Versuch Absichten und Motive lediglich auf Basis schriftlicher Überlieferungen zu erkennen oder zu erklären.

Halbwegs sicher kann man eigentlich nur bei Handlungen und dem zugehörigen Kontext sein. Von Kapitän Langsdorff ist überliefert, dass er die Kapitäne der gekaperten Schiffe an Bord behielt und nicht an das Troßschiff abgab.

Damit könnte er gegen Art. 7 der Genfer Konvention zur Behandlung von Kriegsgefangenen verstoßen haben:

ZitatDie Kriegsgefangenen sind in möglichst kurzer Frist nach ihrer Gefangennahme nach Sammelstellen zu bringen, die vom Kampfgebiet genügend weit entfernt liegen, so daß sie sich außer Gefahr befinden. ... Die Kriegsgefangenen sind bis zu ihrer Rückführung aus dem Kampfgebiet nicht unnötig Gefahren auszusetzen

Indem Langsdorff Gefangene an Bord seines Kriegsschiffes behielt, setzte er sie der Gefahr weiterer Kampfhandlungen aus, wie am 13.12.1939 zweifelsfrei geschehen.


Ja.

Es mag unter taktischen Erwaegungen nachvollziehbar sein, dass er das Trossschiff nicht mit feindlichen Offizieren ueberladen wollte. Diese haetten wohl am ehesten einen erfolgreichen Raid auf der Altmark anzetteln koennen. Aber das steht tatsaechlich im Widerspruch zur angedachten Behandlung von Kriegsgefangenen und interniertem Zivilpersonal.

Auch erscheint es mir fragwuerdig auf einem Schiff, welches in ein Gefecht gehen koennte, ueber sechzig feindliche Zivilisten zu haben - Ehrenwort hin - Ehrenwort her. Die Moeglichkeit, dass waehrend oder nach einem Gefecht Sabotageakte veruebt werden, erscheint mir gegeben. 

Zitat von: Hägar am 18 Januar 2021, 13:33:42
Indem Langsdorff Gefangene an Bord seines Kriegsschiffes behielt, setzte er sie der Gefahr weiterer Kampfhandlungen aus, wie am 13.12.1939 zweifelsfrei geschehen.

Wer waren doch gleich die Gefangenen an Bord der ALTMARK?
Gruß - Hägar

Dies erschliesst sich mir nicht ganz?

War nicht gerade die Tatsache, dass eben viele Gefangene an Altmark uebergeben wurden, ein deutlicher Fingerzeig, dass das Einbehalten des Brueckenpersonals der versenkten Schiffe lediglich taktischen Gruenden diente?

Ufo
   

Hägar

Hallo, Ufo

Mit meinem Einwurf wollte ich lediglich deutlich machen, dass Langsdorff nicht systematisch gegen die Genfer Konvention verstieß.
Haben die Briten diesen Aspekt eigentlich jemals zum Tragen gebracht, und wenn ja, mit welchen Argumenten?

Der dortige Text hebt darauf ab, dass Gefangene 'nicht unnötig Gefahren auszusetzen' seien.
Die auf SPEE zurückgehaltenen Offiziere wären als führungsgewohnte Personen vermutlich in der Lage gewesen, die ALTMARK maschinell und navigatorisch zu fahren.
Es war also aus Langsdorffs Sicht 'nötig', das Risiko eines erfolgreichen Aufstands (Meuterei wäre es ja wohl nicht gewesen) auf der ALTMARK zu minimieren.
Mithin: Die Gefangenen an Bord SPEE wurden nicht 'unnötig' möglichen Gefahren ausgesetzt, sondern gerade, weil es 'nötig' war.
Aus Langsdorffs Sicht und Lage heraus war es damit sicher – wenn überhaupt – das kleinere juristische Übel, die gefangenen Offiziere an Bord zu behalten.

Nur als Szenario:
Was wäre ihm (damals und heute) wohl vorgeworfen worden, hätte er alle Gefangenen abgegeben und ALTMARK wäre tatsächlich gekapert worden?
Leichtsinn wäre da vermutlich der geringste Vorwurf.

Man kann es spitzfindig noch weiter treiben: Solange SPEE Handelskrieg trieb, gab es keine 'unnötige' Gefahr für die Gefangenen auf seinem Schiff.
Dass Langsdorff in das Gefecht musste, war ihm von den Briten 'aufgenötigt', so dass die Gefangenen nun 'nötigen' Gefahren ausgesetzt wurden – okay, das ist Sophistik und nicht ernstgemeint.
Einen Deut ernsthafter: Hätte Langsdorff vor der ersten Abgabe von Gefangenen an das Trossschiff in ein Gefecht gemusst, wäre dann die Gefahr für die Gefangenen dem Konventionstext dann anders einzustufen als in der Situation am 13.12.?

Bei der Diskussion scheint mir völlig aus Sicht zu geraten, dass sich die Gefangenen auf ALTMARK keinesfalls außer Gefahr befanden, schließlich war das Schiff Jagdobjekt für die Briten.
Auch hier als Szenario: Wie wäre es nach der Konvention zu beurteilen, wäre SPEE zurückgekehrt, ALTMARK aber bei einer Aufbringung in Brand geraten und die Gefangenen hätten teils nicht überlebt?

Insofern ist meine These, dass im Sinne der Genfer Konvention der getrennte Aufenthaltsort der Gefangenen unerheblich war, zumal es nicht Langsdorffs Auftrag und Absicht war, Gefechte zu führen.
Eigentlich müsste das ein schönes juristisches Master-Thema sein: Buchstabe, Geist und Anwendung von Konventionen.

Gruß – Hägar

Urs Heßling

moin,

Zitat von: Hägar am 18 Januar 2021, 17:09:53
Haben die Briten diesen Aspekt eigentlich jemals zum Tragen gebracht, und wenn ja, mit welchen Argumenten?
Die an Bord der AGS gebliebenen britischen Kapitäne haben Langsdorff dies sicher nicht zum Vorwurf gemacht, sondern ihm die letzte Ehre erwiesen.

Gruß, Urs
"History will tell lies, Sir, as usual" - General "Gentleman Johnny" Burgoyne zu seiner Niederlage bei Saratoga 1777 im Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg - nicht in Wirklichkeit, aber in George Bernard Shaw`s Bühnenstück "The Devil`s Disciple"

ufo

Ich denke als erstes muss man deutlich sagen, dass die Briten Kapitaen Langsdorff ganz ausdruecklich als den Ehrenmann betrachteten, der er auch war!
Wie Urs anmerkte, die Kapitaene erschienen vollzaehlig ihm die letzte Ehre zu erweisen. Langsdorff hat sich seinen Gefangenen gegenueber wohl wirklich sehr anstaendig benommen. Hut ab! Nicht einfach in so einer Situation.

Aber ich denke man muss deswegen nicht das Problem mit dem Gesetz uebersehen. Die Genfer Konvention gibt ausdruecklich nicht dem Kriegsnutzen Vorrecht vor Schutzbefohlenen. Nur weil man keine Revolte auf seinem Gefangenentransporter will, kann man nicht internierte Zivilisten als menschliche Schutzschilde auf einem Kriegsfahrzeug mitfuehren. Genau diese Sorte Spitzfindigkeiten ist eben nicht vorgesehen.

Hat ein Kommandant im Felde oder auf dem Wasser zuviele Gefangene gemacht, so ist das sein Problem. Dann muss er eben gemaess der Genfer Konvention seinen Feldzug so organisieren, dass er das Problem im Sinne der Konvention loest; nicht im Sinne seines Kriegsnutzens. Wie ich schrieb – man kann aus militaerischen Gruenden gut nachvollziehen warum Langsdroff die Gefangenen trennte aber legal war das deswegen nicht. 
Im Handelskrieg mag das konkret bedeuten nicht so gierig zu sein und einen kleinen aufgebrachten Dampfer (oder einen Neutralen) zu nutzen, um damit Gefangene los zu werden.

Ein Hilfsschiff wie die Altmark ist vor dem Gesetz entschieden der korrektere Unterbringungsort verglichen mit einem Kreuzer. Das eine ist ein Versorger, das andere ausdruecklich ein Kampfschiff. Ich bin mir zugegeben nicht sicher, ob Altmark nicht sogar unter Reichsdienstflagge fuhr anstelle der Reichskriegsflagge. In jedem Falle ist die Altmark das angemessene Schiff, der Kreuzer nicht. Ein Kreuzer bekommt kein Gefecht "aufgenoetigt". Ein Kreuzer ist ein Kriegsschiff und kann damit kein angemessener Gefangenentransporter sein.

Und bei der Altmark ist es ausdruecklich das Problem der Deutschen, wenn sie sich denn ein Hilfsschiff so mit Gefangenen vollstopfen, dass sie bei Aufbringung vielleicht moralische Skrupel haben selbst zu versenken.


Was die Besatzung von SS Streonshalh betrifft, hatte Langsdorff natuerlich keinerlei Moeglichkeit die Gefangenen abzugeben. Hier kann man ihm vor dem Gesetz keinen Vorwurf machen.



Ein interessantes kriegsrechtliches Problem!
Ich denke Kapitaen Langsdorff hat so sauber gehandelt, wie ihm das eben machbar erschien.  :MG:
Im meinen Augen zeigt es eher auf, dass der Versuch Kriegfuehrung durch Gesetzgebung 'moralisch' oder 'anstaendig' zu machen hochproblematisch ist. Krieg entwickelt Eigendynamik.   
 
Ufo

Urs Heßling

moin,

dann ließe sich im Rückschluß folgern, daß Punkt 2 des sogenannten "Laconia-Befehls"
Zitat "2. Befehle über Mitbringung Kapitäne und Chefingenieure bleiben bestehen."
auf eine bewußte Überschreitung der Konvention hin deutet, denn diese Befehle müssen ja bereits vorher bestanden haben.

Gruß, Urs
"History will tell lies, Sir, as usual" - General "Gentleman Johnny" Burgoyne zu seiner Niederlage bei Saratoga 1777 im Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg - nicht in Wirklichkeit, aber in George Bernard Shaw`s Bühnenstück "The Devil`s Disciple"

Hägar

Hallo, Ufo,
Deinen Schlusssätzen trete ich vollkommen bei.
Du hast völlig recht:
Kriege entwickeln eine Eigendynamik, die sich mit übergeordneten normativen Regeln nur schwer einhegen lässt.
Schließlich sind Gewaltauseinandersetzungen hochgradig vom Eigennutz getrieben, bei dem moralisch-ethische, humanitäre und legale Prinzipien allzuleicht ins Hintertreffen geraten.

Dein Hinweis auf die STREONSHALH-Gefangenen macht deutlich, wie problematisch die rein formale Betrachtung ist:
SPEE hatte danach zweierlei 'Klassen' von Gefangenen an Bord, solche, die hätten abgegeben werden können, und solche, bei denen das unmöglich war.
Die Gefährdung der einen wäre nach der Konvention nicht zu beanstanden, die anderen hätten sie gefälligst in Kauf zu nehmen.

Ein Fragezeichen würde ich allerdings an Deine Begriffswahl setzen, man dürfe keine 'menschlichen Schutzschilde' an Bord eines Kriegsfahrzeugs nehmen.
Als allgemeine Forderung ist sie zweifellos richtig! Aber kann man wirklich unterstellen, dies sei die treibende Absicht Langsdorffs gewesen?
Wenn man dies mit gutem Beleg bejahen müsste, läge doch ein arger Schatten auf Langsdorff. Von so etwas habe ich allerdings noch nie etwas gehört.

ALTMARK fuhr übrigens unter Dienstflagge (was ja später ausführlicher Gegenstand bei ihrer Passage durch norwegische Gewässer war).
Was aber hätte die Flagge für einen Unterschied gemacht, wenn es um eine Aufbringung mit Gefangenengefährdung etwa durch Beschuss gegangen wäre?
Will damit nochmals sagen: Im Grunde machte es keinen Unterschied, auf welchem der beiden Schiffe die Gefangenen waren, denn das potentielle 'Kampfgebiet', das die Konvention benennt, fuhr ja quasi mit.
Sie waren so oder so nicht vom Kampfgebiet genügend weit entfernt ..., so daß sie sich außer Gefahr [befunden] hätten.
Klar wird dabei auch, dass die Konvention sehr stark von Landvorstellungen geprägt war, die sich nur schwer und unvollkommen auf den Seekrieg übertragen lassen.

Das Problem kann man noch weiterspinnen, wenn man Gefangenentransporte über See allgemein betrachtet.
War es 'nötig' oder 'unnötig', sie von einem in ein anderes Lager zu bringen und sie damit der Gefahr durch Torpedierung auszusetzen?
Im Grunde kristallisiert sich heraus, dass die Begrifflichkeit des 'nicht unnötig' in der Konvention zu unscharf ist, um damit ein stringentes Verhalten vorzugeben.
Schließlich wird die Beurteilung, ob etwas nötig oder unnötig ist, nicht übergeordnet und allgemeinverbindlich definiert, sondern der situativen Beurteilung der kriegführenden Parteien anheimgestellt.

Gruß – Hägar

michael-1

Vielen Dank für die rege Beteiligung! Ich selber wurde vor Jahren beim Bund im Rahmen der Belehrung über das Kriegsvölkerrecht mit diesen Bestimmungen konfrontiert, die mir vereinfacht gesagt auferlegen, mit einem Kriegsgefangenen schonender umzugehen als mir dem eigenen Kameraden. Der Schlüsselsatz ist m. E. der Satz 1:

ZitatDie Kriegsgefangenen sind in möglichst kurzer Frist nach ihrer Gefangennahme nach Sammelstellen zu bringen, die vom Kampfgebiet genügend weit entfernt liegen, so dass sie sich außer Gefahr befinden.

Ein Kampfschiff, das die Reichskriegsflagge führt, ist zweifelsohne als Kampfgebiet anzusehen. Erfüllte seinerzeit die Altmark die Anforderungen an die Sammelstelle? M. E. ja, denn sie führte die Reichsdienstflagge. Sie war nur leicht bewaffnet (2 2cm von AGS) und nicht für Kampfhandlungen vorgesehen. AGS hatte also die Gefangenen bei jeder sich bietenden Gelegenheit an Altmark abzugeben, wie ufo bereits dargelegt hat, insbesondere da der Kommandant der AGS sich am 26. November entschieden hatte, auch Gefechte anzu- und Gefechtsschäden in Kauf zu nehmen. Im KTB heißt es dazu unter II. A. 5.):

ZitatEs braucht daher nicht in gleichem Maße wie bisher auf die Möglichkeit Rücksicht genommen werden, daß das Schiff Treffer erhält.

Die Gefangenen unterliegen gem. Art. 2
Zitatder feindlichen Macht, aber nicht der Gewalt der Personen oder Truppenteile, die sie gefangen genommen haben.
Damit ist klar, dass der Kommandant keinen grundsätzlichen Entscheidungsspielraum hat. Durch sein Verhalten hat Langsdorff seinen "Dienstherrn" in eine kriegsvölkerrechtlich angreifbare Lage gebracht. Wie wären wohl die Reaktionen ausgefallen, wenn es während des Gefechtes am la Plata Verletzte oder Tote unter den Gefangenen gegeben hätte? Hat es zum Glück für die Gefangenen und für ihn nicht gegeben, er ist das Risiko aber eingegangen.

Wie sieht es nun bei einer einzeln operierenden Einheit wie einem U-Boot aus?

Die Konvention fordert weder den Abbruch einer Unternehmung noch untersagt sie die Gefangennahme. Wenn man also keine Möglichkeit zur Abgabe hat, müssen die Gefangenen umständehalber an Bord bleiben, bis sich eine Möglichkeit zur Abgabe bietet.

Urs Heßling

moin,

Zitat von: ufo am 19 Januar 2021, 10:33:31
Aber ich denke man muss deswegen nicht das Problem mit dem Gesetz uebersehen. Die Genfer Konvention gibt ausdruecklich nicht dem Kriegsnutzen Vorrecht vor Schutzbefohlenen. ...
Hat ein Kommandant im Felde oder auf dem Wasser zuviele Gefangene gemacht, so ist das sein Problem. Dann muss er eben gemaess der Genfer Konvention seinen Feldzug so organisieren, dass er das Problem im Sinne der Konvention loest; nicht im Sinne seines Kriegsnutzens.
...
Im meinen Augen zeigt es eher auf, dass der Versuch Kriegfuehrung durch Gesetzgebung 'moralisch' oder 'anstaendig' zu machen hochproblematisch ist. Krieg entwickelt Eigendynamik.   
Zitat von: Hägar am 19 Januar 2021, 12:03:50
Hallo, Ufo,
Deinen Schlusssätzen trete ich vollkommen bei.
Du hast völlig recht:
Kriege entwickeln eine Eigendynamik, die sich mit übergeordneten normativen Regeln nur schwer einhegen lässt.
Schließlich sind Gewaltauseinandersetzungen hochgradig vom Eigennutz getrieben, bei dem moralisch-ethische, humanitäre und legale Prinzipien allzuleicht ins Hintertreffen geraten.
...
Im Grunde kristallisiert sich heraus, dass die Begrifflichkeit des 'nicht unnötig' in der Konvention zu unscharf ist, um damit ein stringentes Verhalten vorzugeben.
Schließlich wird die Beurteilung, ob etwas nötig oder unnötig ist, nicht übergeordnet und allgemeinverbindlich definiert, sondern der situativen Beurteilung der kriegführenden Parteien anheimgestellt.
Geraten wir hier in ein gefährliches argumentatives Fahrwasser ?
Sollte ein Kommandant die Schiffbrüchigen treiben lassen, um das Problem zu umgehen ?

Zitat von: michael-1 am 19 Januar 2021, 14:42:46
Die Konvention fordert weder den Abbruch einer Unternehmung noch untersagt sie die Gefangennahme. Wenn man also keine Möglichkeit zur Abgabe hat, müssen die Gefangenen umständehalber an Bord bleiben, bis sich eine Möglichkeit zur Abgabe bietet.
Ja.
Aber lasse ich den Kommandanten mit seinem Dilemma allein. Ein Beispiel aus der Praxis: Wenn ich als S-Boots-Kommandant auf dem Weg in den Kampfeinsatz  bei 12o Wassertemperatur einen abgeschossenen feindlichen Flieger sichte, picke ich ihn auf (Zeitverzögerung ? und "Abhängen" vom Verband" ?) oder nicht ? und wenn er an Bord ist, sage ich ihm "Es geht ins Gefecht; bleib an Bord und riskier` es oder spring wieder in den Bach?" ... oder muß ich, weil ich human gehandelt habe, nun umkehren ?

Gruß, Urs
"History will tell lies, Sir, as usual" - General "Gentleman Johnny" Burgoyne zu seiner Niederlage bei Saratoga 1777 im Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg - nicht in Wirklichkeit, aber in George Bernard Shaw`s Bühnenstück "The Devil`s Disciple"

ufo

Zitat von: Hägar am 19 Januar 2021, 12:03:50
Hallo, Ufo,
...
Ein Fragezeichen würde ich allerdings an Deine Begriffswahl setzen, man dürfe keine 'menschlichen Schutzschilde' an Bord eines Kriegsfahrzeugs nehmen.
Als allgemeine Forderung ist sie zweifellos richtig! Aber kann man wirklich unterstellen, dies sei die treibende Absicht Langsdorffs gewesen?
Wenn man dies mit gutem Beleg bejahen müsste, läge doch ein arger Schatten auf Langsdorff. Von so etwas habe ich allerdings noch nie etwas gehört.

...
Gruß – Hägar

Was den boesartigen Begriff 'menschliche Schutzschilde' betrifft – den hatte ich vorsaetzlich gewaehlt, auch um deutlich zu machen, dass das Gesetz im Wesentlichen die Tat bewerten wird nicht die Intention.

Tatsaechlich habe ich nach allerlei Buechern zu Kapitaen Langsdorff und seiner Graf Spee fast den Eindruck, als habe er die Brueckenbesatzungen der aufgebrachten Schiffe an Bord behalten, nicht (nur) um Altmark zu sichern und zu entlasten, sondern weil er sich in einem altmodischen, ritterlichen Sinne als der verantwortliche Gastgeber fuer diese Leute fuehlte. Ich glaube die Altmark war in seinem Denken ein Mannschaftsgefangenlager und er war es den Offizieren schuldig sie selbst zu beherbergen. Ob das stimmt, kann man nicht mehr nachvollziehen aber ich finde es wuerde zu seinem dokumentierten Denken und Handeln passen.

Die Tat aber bleibt davon erstmal unberuehrt. Zivile Internierte haben auf einem Kriegsschiff, welches die Moeglichkeit hatte sie abzugeben (!), nichts zu suchen. Ein Kriegsschiff, welches aufgebracht wird hat das Recht – gar die Pflicht – ein Gefecht anzuzetteln. Ein ziviles Schiff, egal ob unter Dienstflagge oder Handelsflagge, hat das ausdruecklich nicht. Damit ist nur der Kreuzer potentielles Kampfgebiet. Und damit – so mein anfaenglicher Punkt hat man tatsaechlich den von Michael angemerkten Verstoss gegen die Genfer Konvention.

Du hast gewiss recht, dass wir hier schon den Punkt sehen, wo das Seekriegsrecht zur Makulatur wurde: bewaffnete Handesschiffe, Kriegsgefangenentransporte, welche nicht angemelded wurden ... das geltende Voelker– und Seekriegsrecht zerbroeckelte ausgesprochen schnell.

In diesem Umfeld zerbroeselnder Rechtsstrukturen hat Hans Langsdorff ausgesprochen anstaendig gehandelt.     


Ufo

J.I.M

Aus meiner Sicht können Kriegsgefangene nur schlecht als "Schutzschild" dienen, da man es als Angreifer ja gar nicht sehen/wissen/beurteilen kann ob und in welcher Anzahl auf dem gegnerischen Schiff Kriegsgefangene oder Zivilisten sind.
Gruß
JIM

michael-1

Zitat von: Urs Heßling am 19 Januar 2021, 15:51:36
...
Ein Beispiel aus der Praxis: Wenn ich als S-Boots-Kommandant auf dem Weg in den Kampfeinsatz  bei 12o Wassertemperatur einen abgeschossenen feindlichen Flieger sichte, picke ich ihn auf (Zeitverzögerung ? und "Abhängen" vom Verband" ?) oder nicht ? und wenn er an Bord ist, sage ich ihm "Es geht ins Gefecht; bleib an Bord und riskier` es oder spring wieder in den Bach?" ... oder muß ich, weil ich human gehandelt habe, nun umkehren ?

Hallo Urs, interessantes Beispiel!

Meiner Meinung nach ist der im Wasser befindliche Flieger noch kein Kriegsgefangener, fällt also nicht unter die Konvention zur Behandlung von Kriegsgefangenen. Aussetzen nach Rettung und Gefangennahme sind allerdings ausgeschlossen.

Die Beantwortung der Frage ob Rettung oder nicht, militärischer Auftrag contra Anwendung des II. Genfer Abkommen vom 12.08.1949 zur Verbesserung des Loses der Verwundeten, Kranken und Schiffbrüchigen der Streitkräfte zur See wäre es vielleicht wert in einem eigenen Thread behandelt zu werden. Wäre interessant zu erfahren, wie die Deutsche Marine so einen Fall gegenwärtig geregelt hat.

Das Gefecht Glowworm vs. Hipper könnte Hinweise zur Verfeinerung des angeführten Beispiels liefern.

beck.Schulte

#41
Tach Urs: Ich sage mal was zum Buch. Es ist m.M.n. eine der besten Marine-Biografien der letzten Zeit. Was mich als ,,14-18er"  besonders  erfreut ist, dass der kaiserliche Zeit reichlich viel Platz eingeräumt wurde. Das, obwohl er es ,,nur" zum Kommandanten eines zusammengekloppten M-Boot  brachte. In vergleichbaren  Biografien wird diese Zeit in einigen Sätzen abgehandelt.  Wer  sich ein Bild über seinen Charakter machen will, kommt an dem Buch nicht vorbei.  Besonders seine Briefe aus den Revolution Tagen ( in Geestemünde   8-)) zeigen einen  nachdenklichen, ruhig  abwägenden Kommandanten  mit Verständnis für seine ,,hin- und hergerissene" Besatzung. Einfach lesendes wert.
Kurz was zur Diskussion  betr. Völker-, Menschen- oder sonst was Recht.  Es ist  müßig an Hand von "Gesetzeswerken" abzuwägen,  in wie weit Personen sich an dieses oder jedes Vertragswerk  gehalten haben. Der Volkskrieg kennt keine Gesetze.  Schon 14-18 kümmerten sich z.B.  reichlich deutsche U-Boots-, britischen Zerstörer Kommandanten einen Dreck um  ,,gültiges Recht".  Ein britischer  Marine-Volksheld meinte offen, dass man von im Wasser treibenden Hunnen nur so viel, wie man zum Verhör benötiget bergen solle. Was er dann auch tat und Herr W. Werner hatte  auch seine eigene Rechtsauffassung. Von ihm bis  Guantanamo ist es nur die Frage ,,Sieger oder Verlierer " Letztlich ist es immer ein persönliche Gewissensentscheidung weit ab von "Gesetz & Ordnung"
PS: Im März 1944 erlebten meine damals  6 und 4 jährigen Schwestern zwei schwere Luftangriffe auf Stuttgart, bei denen die Lufthelden der freien Welt ihnen nach dem Leben trachteten.   Was half ihnen da das Menschenrecht? .dat alles man nur man so.  :x

Hägar

Das Schöne an solchen Diskussionen ist ja, dass man dazulernt.

Insgesamt stellt sich mir als Nicht-Juristen das Szenario wie eine Gerichtsverhandlung dar:
Vorwurf der Verletzung einer internationalen Norm einerseits <> Verteidigung der Handlungsweise unter zeittypischen Kriegsbedingungen andererseits.

Bei der Diskussion wäre imho wichtig zu wissen, wie die Marinejuristen im OKM die Konvention interpretierten und ob/wie sie in die Offiziersausbildung, in Weisungen und Operationsbefehle eingebracht wurde.

Zum Beispiel wäre auch von Bedeutung, ob es einen rechtlichen Unterschied machte, es mit Kriegsgefangenen, also gegnerischen Kombattanten, oder Zivilinternierten zu tun zu haben.
Ohne das wirklich beurteilen zu können, neige ich dazu, die Handelsschiffsbesatzungen als Zivilisten anzusehen.
Womit sich die formaljuristische Frage erhebt: Waren die durch das hier angezogene Genfer Abkommen überhaupt gedeckt?
Wenn ich den ersten Satz im Gesetzblatt richtig verstehe, ging es nur um Kriegsgefangene.
Auch Art.4 bezieht sich bei einer unterschiedlichen Behandlung von Kriegsgefangenen u.a. nur auf militärische Dienstgrade, nicht etwa zivile (was etwa für die Zivilkapitäne relevant sein könnte).
In dem umfangreichen Text finden sich noch mehr Beispiele dieser Art.

Ohne tiefere Recherche wird dieses Fragezeichen durch den geschichtlichen Abriss bei Wikipedia gestützt; Zitat:
Bereits auf der 15. Internationalen Rotkreuz-Konferenz 1934 in Tokio wurde erstmals ein Entwurf für eine Konvention zum Schutz der Zivilbevölkerung in Kriegszeiten angenommen. ... Eine für das Jahr 1940 von der Schweizer Regierung geplante Konferenz zur Annahme des Entwurfes fand aufgrund des Zweiten Weltkrieges nicht statt. Appelle des IKRK an die Konfliktparteien, den Entwurf von Tokio freiwillig zu respektieren, blieben erfolglos.
Insofern wäre interessant zu erfahren, welchen Rechtscharakter ein Fachjurist den Zivilbesatzungen zu jener Zeit zuordnen würde.
Falls die immer so titulierten 'Gefangenen' tatsächlich jedoch Zivilinternierte waren, auf die die Konvention nicht zuträfe, würde der Vorwurf, Langsdorff habe gegen internationales Recht verstoßen, formalrechtlich in sich zusammenfallen, ob aus humanitärer Sicht gerechtfertigt oder nicht.
Bevor es missverstanden wird: Ich meine nicht, dass Kriegsgefangene und Zivilinternierte unterschiedliche Menschenrechte hätten haben sollen – hier geht es nur um die konkrete Situation Langsdorffs.

Unabhängig davon scheint es mir, entgegen Ufo in #38, doch eine wesentliche Rolle zu spielen, welche Weisung oder Motivation einer Handlung zugrunde lag.
Wollte Langsdorff nur in altväterlicher Art Gastgeber für die gegnerischen Offiziere sein, wäre das sicher eine ziemlich schwache bis unsinnige Rechtfertigung.
Wollte er 'menschliche Schutzschilde' haben, wäre das quasi der schwärzestmögliche Beweggrund – aus meiner Sicht völlig absurd.
(Ohne auf diesem Reizwort 'herumzureiten':
Eine solche Motivationsfigur war für SPEE kaum denkbar, denn die Leute wären sicher nicht an der Reling aufgestellt worden und man hätte Harwood signalisiert: 'Nun schieß' mal auf deine Landsleute'.
Bei ALTMARK konnte das in einer Aufbringungssituation anders sein: Da hätte Dau durchaus 'Habe 300 Gefangene an Bord' signalisieren können, um Beschuss zu verhindern, womit er die Leute tatsächlich als 'Schutzschilde' instrumentalisiert hätte – womöglich mit gutem Ausgang.)

Zwischen diesen beiden Extremen gibt es das Feld der mehr oder weniger 'guten' militärischen Begründungen, die der Wertung unterliegen, inwieweit etwas sinnvoll, zielführend oder 'nötig' ist.
Gälte also die Konvention auch für die festgesetzten Handelsschiffsbesatzungen, dann böte der Gesetzestext im Art.7, 3.Abs. aus meiner Sicht eine Basis für solche militärischen Erwägungen.

Michaels #36 macht mir nochmals deutlich, wie sehr der Konvention Landvorstellungen zugrundeliegen, was bei ihrer Entstehungsgeschichte auch nicht verwundert.
Es finden sich in ihr zahlreiche Formulierungen, die landgebunden sind und bei denen ich nicht so recht wüsste, wie man sie sachgerecht auf den Seekrieg transponieren könnte.
Man kann sicher mit etwas Phantasie den (landgestützten) Begriff der Sammelstelle auf die ALTMARK anwenden, auch wenn mir Dienstflagge und geringe Bewaffnung etwas schwache Begründungen zu sein scheinen.
Auch der Hinweis, sie sei nicht für Kampfhandlungen vorgesehen gewesen, erscheint mir nicht als überzeugend, denn es hing ja nicht nur von Dau ab, ob sein Schiff in Kampfhandlungen verwickelt wurde.
Anders als an Land, wo man (vom Luftkrieg mal abgesehen) Kampfgebiete durch Frontlinien definieren und abgesetzte Sammelstellen einrichten kann, ist so etwas auf See nicht möglich – da kann das Kampfgebiet überall sein.
Insofern gehen da Michaels und meine Einschätzung etwas auseinander – die Gefangenen auf ALTMARK befanden sich nicht außer Gefahr, wie gefordert.

Die Einlassung zum LACONIA-Befehl wirkte auf mich etwas sophistisch.
Sinn des Befehls war ja zum einen, nachrichtendienstlich wichtige Kenntnisträger in die Hand zu bekommen, zum anderen dem Gegner Funktionspersonal zu entziehen.
Die Argument-Devise ist doch: Was nicht verboten ist, ist erlaubt – mit der Folge, dass dann absichtsvoll erst der Fall entsteht, dass Gefangene einer Gefahr ausgesetzt werden.
Ist das nicht gegen den Geist der Konvention und nicht auch ein bisschen schlitzohrig?
Anders als ein Handelsstörer (ob Panzerschiff oder Hilfskreuzer), der vom Prinzip her nicht auf ein Gefecht aus ist, ist dies bei einem UBoot anders, weil es als Offensivwaffe den Kampf bzw. das Gejagt-Werden herausfordert.
Das Argument kann man eigentlich nur gelten lassen, solange UBoote nach Prisenordnung verfahren mussten.

Nach meinem Eindruck hat das Thema noch deutlich mehr Facetten, wenn man ein wenig im Konventionstext stöbert.
Ob ein Kommandant im damaligen Kontext in der Lage gewesen wäre, den dort formulierten Forderungen in Konkurrenz zu den Interessen seiner Kriegspartei redlich nachzukommen, scheint mir sehr fraglich.
In mancher Beziehung dürfte man nach der Devise gehandelt haben: Ich mache hier den mir befohlenen Job so gut es geht, und wenn's juristische Probleme gibt, soll sich die Politik darum kümmern.
Ein solche Handlungsweise war sicher keinem der Kriegführenden fremd, wie sich etwa auch bei Vian zwei Monate später zeigt.
Vor einem solchen gegensätzlichen Hintergrund darf man den Eindruck haben, dass Langsdorff im Grundsatz und im Rahmen seiner Entscheidungsbreite menschenfreundlich gehandelt hat.

Ich bewundere alle, die dieses Traktat aufmerksam gelesen haben :)
Gruß – Hägar

Urs Heßling

moin, Börnd,

Zitat von: beck.Schulte am 20 Januar 2021, 15:59:50
Was mich als ,,14-18er"  besonders  erfreut ist, dass der kaiserliche Zeit reichlich viel Platz eingeräumt wurde.
dito  :O/Y top

Zitat von: beck.Schulte am 20 Januar 2021, 15:59:50
Das, obwohl er es ,,nur" zum Kommandanten eines zusammengekloppten M-Boot 
Immerhin Platz D der Crew von 260 :wink:

Zitat von: beck.Schulte am 20 Januar 2021, 15:59:50
Ein britischer  Marine-Volksheld meinte offen, dass man von im Wasser treibenden Hunnen nur so viel, wie man zum Verhör benötiget bergen solle. 
Über die "Flexibilität" der Anwendung des Rechts haben wir ja schon mal gesprochen.
Eine Bitte: Da jetzt, warum auch immer, reichlich U-Boot-Sendungen durchs Fernsehen schwirren, incl. dem bösen "uneingeschränkten U-Boot-Krieg" der Germanen, könntest Du noch einmal was (mit Beispielen) zu demselben britischerseits geführten in osmanischen Gewässern schreiben

Zitat von: beck.Schulte am 20 Januar 2021, 15:59:50
Herr W. Werner hatte  auch seine eigene Rechtsauffassung.
Sehr eigen, ja, siehe MNB 1 :TU:)

Gruß, Urs
"History will tell lies, Sir, as usual" - General "Gentleman Johnny" Burgoyne zu seiner Niederlage bei Saratoga 1777 im Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg - nicht in Wirklichkeit, aber in George Bernard Shaw`s Bühnenstück "The Devil`s Disciple"

beck.Schulte

#44
Ja , kann man.
Ich habe aber seit ca. 3 Monaten (!) mehr als Probleme mit meinem  Netzanbieter. Ich habe gemerkt, wie der ,,moderne Mensch" von den ,,neuen Medien" abhängig ist. Wenn alles wieder im Lot ist, hab ich auch Zeit mal kurz  (!) auf ,,british naval warcrime 14-18" einzugehen. Da ich viel über deutsche maritime vermeindliche oder tatsächliche Verbrechen geschrieben habe, ist dies mehr als gerecht. Tut ja sonst keiner.  :angel:
Nun aber, die Frage was ist ,,Recht" und was ist ,,Unrecht" ist seit über 100 Jahren ( wohl schon früher )  in niederträchtiger, heuchlerischer   Weise Objekt  um einen Gegner  moralisch zu erniedrigen.  Für mich gilt der Vergleich zwischen  Klaus Barbie und dem Chef des  franz. Militär Geheimdienst in Algerien als  Indiz  der Ungleichheit bei gleicher Sachlage. Um dieses wissend , mache ich mir nicht viel aus akademische Abhandlungen ob und wie man sich beim Töten verhält. 
Klaus Barbie, als ,,Schlächter von Marseille"  1987 wegen  Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Frankreich verdient  zu lebenslanger Haft verurteil.
Um diese Zeit veröffentlichte der ehml.  französische  Geheimdienst Chef in  Algerien in einem französischen Verlag  in der  Sprache des Kulturvolks Nr. 1 seine Lebensgeschichte. Darin schrieb er frisch und frei, dass während des Algerien Krieges die FLN Kämpfer, die nach der Gefangennahme sofort erschossen wurden, sich glücklich preisen durften. Die , die einen intelligenten Eindruck machten wurden mitgenommen und im Verhört gefoltert und dann umgelegt. Kein Aufschrei erfolgte in der ,,Grand Nation"
Was unterscheidet eigentlich beide Mörder? Nix, nur der eine gehört zu den Verlierern, der andere erhielt durch  seinen Präsidenten die Absolution und genoss fröhlich seine Staatspension. .  :x


Impressum & Datenschutzerklärung