Entwicklung des Schiffsbaus im Fall eines Sieges der Mittelmächte

Begonnen von mudfladdy, 08 September 2016, 14:41:54

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Tostan

Zitat von: Halvar66 am 07 August 2017, 11:10:38
Wie soll Frankreich aus dem Krieg ausscheiden? Deutschland steht mitten in Frankreich! Soll Frankreich kapitulieren? Falls ja, kann man auch annehmen, dass Deutschland Bedingungen stellen wird. Eine Bedingung könnte sein das Frankreich Deutschland die Atlantik-Stützpunkte zur Verfügung stellt.
"Mitten in Frankreich" ist wohl arg übertrieben... daher denke ich dass die Französischen Atlantikstützpunkte nicht zur Diskussion stehen. Aber der Außenhandel könnte teilweise über Frankreich laufen, das wäre eine zwar eine Entlastung aber würde D immer noch empfindlich behindern - denn die deutsche Handelsschifffahrt läge weiter am Boden....

Zitat von: mhorgran am 07 August 2017, 11:52:31
Wenn GB den Krieg alleine weiterführt (was ist mit Italien? was mit dem Nahen Osten?) wird aber die fehlende Westfront auch das deutsche Reich dort entlastet. Und kann diese Ressourcen woanders einsetzen. Möglicherweise gegen Italien, zur stärkeren Unterstützung des Osmanischen Reiches mit Gefährdung der britischen Positionen in Ägypten / Irak ..., evtl Norwegen.

Ja, nur bedenke die Situation in Deutschland - der Steckrübenwinter 16/17, Streiks in wichtigen Industrien drohen wenn nicht die Versorgungslage schnell verbessert wird(in der Realität ja ab Frühjahr 17) etc... auch Deutschland steht nicht so glänzend kann nicht ungefährdet alle Ressourcen auf andere Kriegsschauplätze verlegen. Ich bin der Meinung ein gesichtswahrender Frieden zu dem Zeitpunkt, den man innenpolitisch als Sieg verkaufen kann, würde in D willkommen sein.

Und dazu muss man eben GB etwas Zuckerbrot bieten, damit die zustimmen - Oder aber die USA holen die ganz große Peitsche raus, was wben das Verhältniss USA-GB auf sehr lange Sicht zerstören würde. Und das ganze wirkt sich auf die Konferenz massiv aus.

Sven L.

Zitat von: Tostan am 07 August 2017, 12:54:07
Zitat von: Halvar66 am 07 August 2017, 11:10:38
Wie soll Frankreich aus dem Krieg ausscheiden? Deutschland steht mitten in Frankreich! Soll Frankreich kapitulieren? Falls ja, kann man auch annehmen, dass Deutschland Bedingungen stellen wird. Eine Bedingung könnte sein das Frankreich Deutschland die Atlantik-Stützpunkte zur Verfügung stellt.
"Mitten in Frankreich" ist wohl arg übertrieben... daher denke ich dass die Französischen Atlantikstützpunkte nicht zur Diskussion stehen. Aber der Außenhandel könnte teilweise über Frankreich laufen, das wäre eine zwar eine Entlastung aber würde D immer noch empfindlich behindern - denn die deutsche Handelsschifffahrt läge weiter am Boden....

-Mitten in Frankreich - Nordostfrankreich – einem relativ kleinen, aber wirtschaftlich enorm wichtigen Teil Frankreichs.

Wenn Frankreich allein (an der Westfront) und mitten im Regen stehen gelassen würde, ist es nicht auszuschließen, das Deutschland versuchen würde (einen Teil) seiner Kriegsziele umzusetzen. Als da wären, Annektion Belgiens und der restlichen Teile Lothringens. Fragt sich nur, ob Frankreich das schlucken würde, oder doch lieber bis zum bitteren Ende würde kämpfen wollen.
Das mit den Atlantik-Häfen als Stützpunkte für Deutschland, bei einer Fortführung des Krieges gegen England, war nur ein möglicher Gedanke. Mehr nicht.
Russland wäre wahrscheinlich auch zum Frieden bereit. Auch falls nicht, würden Truppen für die Front in Italien frei werden und es droht für England ungemach im Mittelmeer. das ganze könnte man durchaus noch weiterspinnen. Aber diese Gedanken hatte nicht nur ich, wie man sehen kann ...

Zitat von: Tostan am 07 August 2017, 12:54:07
Zitat von: mhorgran am 07 August 2017, 11:52:31
Wenn GB den Krieg alleine weiterführt (was ist mit Italien? was mit dem Nahen Osten?) wird aber die fehlende Westfront auch das deutsche Reich dort entlastet. Und kann diese Ressourcen woanders einsetzen. Möglicherweise gegen Italien, zur stärkeren Unterstützung des Osmanischen Reiches mit Gefährdung der britischen Positionen in Ägypten / Irak ..., evtl Norwegen.

Ja, nur bedenke die Situation in Deutschland - der Steckrübenwinter 16/17, Streiks in wichtigen Industrien drohen wenn nicht die Versorgungslage schnell verbessert wird(in der Realität ja ab Frühjahr 17) etc... auch Deutschland steht nicht so glänzend kann nicht ungefährdet alle Ressourcen auf andere Kriegsschauplätze verlegen. Ich bin der Meinung ein gesichtswahrender Frieden zu dem Zeitpunkt, den man innenpolitisch als Sieg verkaufen kann, würde in D willkommen sein.
...

Was Deutschland im Frühjahr 1918 konnte, sollte wohl Anfang 1917 kein Problem sein. Heißt ja nun nicht, das die komplette Westfront entblößt wird.
Lies dir mal die deutschen Kriegsziele durch bzw. Teile davon habe ich oben schon genannt. Ein allein gelassenes Frankreich ist wie dem Löwen (Deutschland) zum Fraß vorgeworfen werden.
Grüße vom Oberschlickrutscher
Sven


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Solange man seinen Gegner nicht bezwungen hat, läuft man Gefahr, selbst bezwungen zu werden.
Clausewitz - Vom Kriege

Huszar

Hallo,

ZitatJetzt läuft die Diskussion, die eigentlich vor der Konferenz laufen sollte!
Ich hab vor und auch während der Konferenz auf diese Punkte hingewiesen, wurde aber leider ignoriert.

Zitatdie Frage die die Diplomatischen Beziehungen der Nachkriegszeit zwischen USA und GB definiert(und damit auch die Verhandlungen der Konferenz) lautet also: Wie bewegen die USA GB zum Frieden?
Andere Frage: was kann die USA England anbieten - ausser anderer Leute Zeugs - was England bräuchte/möchte und die USA auch bereit wäre zu liefern? Mir fällt ehrlich gesagt nix ein.
Bleibt also nur die Grosse Keule...

Reginam occidere nolite timere bonum est si omnes consentiunt ego non contradico
1213, Brief von Erzbischof Johan von Meran an Palatin Bánk von Bor-Kalán

Tostan

Zitat von: Halvar66 am 07 August 2017, 16:15:28
Was Deutschland im Frühjahr 1918 konnte, sollte wohl Anfang 1917 kein Problem sein. Heißt ja nun nicht, das die komplette Westfront entblößt wird.
Lies dir mal die deutschen Kriegsziele durch bzw. Teile davon habe ich oben schon genannt. Ein allein gelassenes Frankreich ist wie dem Löwen (Deutschland) zum Fraß vorgeworfen werden.

Richtig, nur hier will die USA auf alle Fälle Frieden stiften, das bedeutet auch gegenüber Deutschland eine Zuckerbrot&Peitsche-Diplomatie. Und Frühjahr 1918 gab es keine Chance auf akzeptablen Frieden. Deutschland konnte weil es können musste. Zuckerbrot wäre in dem Fall wohl die Aussicht auf einen Frieden den man als Sieg verkaufen kann, Peitsche der mögliche Kriegseintritt.

Zitat von: Huszar am 07 August 2017, 18:12:35
Andere Frage: was kann die USA England anbieten - ausser anderer Leute Zeugs - was England bräuchte/möchte und die USA auch bereit wäre zu liefern? Mir fällt ehrlich gesagt nix ein.

mir fällt da auf die schnelle Abba ein ... Money, money, money.... Bessere Konditionen im Schuldendienst - Ok, England ist noch nicht pleite aber trotzdem schmerzen die Schulden. Auch das Versprechen, trotz Frieden dabei zu helfen, D in Schach zu halten(wie gesagt, GB möche auf keinen Fall eine übermächtige Hegemonialmacht auf dem Kontinent.)

mhorgran

@Tostan
Naja, die USA wollte die Öffnung der Märkte in Europa und des br.Empires. Hebel, bezüglich des Empire, waren die immensen Kredite. Wenn diese nicht in dem Maße wie in der Realität stattfinden ist der Hebel sehr viel kleiner und weniger wirksam. Mir scheint du überschätzt die Macht der USA in diesem Szenario.
Es stellt sich die Frage ob die geostrategischen Interessen BEIDER Staaten in Eurasien wichtiger oder weniger wichtig als solche Streitfragen von diesen beiden Staaten bewertet werden.
"Wer an der Ukraine-Erzählung zweifelt, der gilt als Feind des Westens als Freund Russlands, als Gefahr für die Demokratie, wird diskreditiert, zensiert, eliminiert."
https://sciencefiles.org/2022/03/28/kriegsverbrechen-in-der-ukraine-von-den-angeblich-guten/

Tostan

Zitat von: mhorgran am 08 August 2017, 12:27:34
Naja, die USA wollte die Öffnung der Märkte in Europa und des br.Empires. Hebel, bezüglich des Empire, waren die immensen Kredite. Wenn diese nicht in dem Maße wie in der Realität stattfinden ist der Hebel sehr viel kleiner und weniger wirksam. Mir scheint du überschätzt die Macht der USA in diesem Szenario.
Es stellt sich die Frage ob die geostrategischen Interessen BEIDER Staaten in Eurasien wichtiger oder weniger wichtig als solche Streitfragen von diesen beiden Staaten bewertet werden.

Nur die USA könnten eine Chance haben, den Krieg zu diesem Zeitpunkt zu beenden. Können sie es nicht, dann hat sich das ganze Szenario erledigt. Und klappt es nur mit der ganz großen Keule dann läuft auch die ganze Konferenz anders ab - eine Einigung wäre dann höchst unwahrscheinlich.

Urs Heßling

#936
moin,

Zitat von: mhorgran am 05 August 2017, 09:56:23
Im übrigen bin ich weder "pro-russisch" noch "anti-US".
.. aber offensichtlich "anti-URS"  :-D 

Das ist schon interessant, wie man in Abwesenheit :wink: desavouiert wird ... dafür gibt's ein Wort :wink:

Ich ignoriere keine Fakten. Es war allerdings meine erklärte Absicht, zu demonstrieren, daß es möglich gewesen wäre, finanzielle Ressourcen für etwas Anderes als Marinerüstung zu verwenden.
Ich gebe gern zu daß dabei eine gewisse illusorische  und teilweise erfüllte, teilweise zunichtegemachte Hoffnung eine Rolle gespielt hat.

Der Thread war erklärtermaßen ein hypothetischer.

Auch da hätte die Möglichkeit bestanden, Alex, beim Schiedshof die Ablösung des Kapitän Hesselink wegen Parteilichkeit zu beantragen.
Glaubst Du etwa, daß mir die Sache Spaß gemacht hat ?

Gruß, Urs
"History will tell lies, Sir, as usual" - General "Gentleman Johnny" Burgoyne zu seiner Niederlage bei Saratoga 1777 im Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg - nicht in Wirklichkeit, aber in George Bernard Shaw`s Bühnenstück "The Devil`s Disciple"

mhorgran

Hallo Urs

1.) Nein, ich bin nicht "Anti-Urs"

2.) Natürlich sind Lobpreisungen ala Scharrenberg angenehmer, meine Kritik war aber sachlich und nicht persönlich. Interessant das dies nun von dir auf diese Schiene gesetzt wird.

3.)  Du ignorierst Fakten sehr wohl. Und das ist augenscheinlich nicht nur meine Ansicht.

4.) finde ich es dementsprechend interessant das du andere Kritik ignorierst (zb. "genauso wie Urs Friede, Freude, Eierkuchen Westbindung des Kaisereichs")

5.)
Zitat"Es war allerdings meine erklärte Absicht, zu demonstrieren, daß es möglich gewesen wäre, finanzielle Ressourcen für etwas Anderes als Marinerüstung zu verwenden."
Ah, und dieses Szenario sollte also auch nur ansatzweise auf der Realität fußen?

Man hätte ja deine Gedanken auch weiterführen können.
Abrüstung weltweit aller Armeen, Luftwaffen und Marinen.
Verselbständigung aller Kolonien.
Installation eines Weltwirtschaftssystem das nicht auf Profit beruht.
...

6.)
Zitat"Glaubst Du etwa, daß mir die Sache Spaß gemacht hat ?"
ja
"Wer an der Ukraine-Erzählung zweifelt, der gilt als Feind des Westens als Freund Russlands, als Gefahr für die Demokratie, wird diskreditiert, zensiert, eliminiert."
https://sciencefiles.org/2022/03/28/kriegsverbrechen-in-der-ukraine-von-den-angeblich-guten/

t-geronimo

Für ein Thema, das eigentlich gelöscht werden sollte, ist hier aber noch ziemliche Aktivität.
Gruß, Thorsten

"There is every possibility that things are going to change completely."
(Captain Tennant, HMS Repulse, 09.12.1941)

Forum MarineArchiv / Historisches MarineArchiv

Tostan

moin Urs,

Zitat von: Urs Heßling am 08 August 2017, 14:23:00
Ich ignoriere keine Fakten. Es war allerdings meine erklärte Absicht, zu demonstrieren, daß es möglich gewesen wäre, finanzielle Ressourcen für etwas Anderes als Marinerüstung zu verwenden.
Ich gebe gern zu daß dabei eine gewisse illusorische  und teilweise erfüllte, teilweise zunichtegemachte Hoffnung eine Rolle gespielt hat.

Der Thread war erklärtermaßen ein hypothetischer.

Da muss ich dir leider widersprechen. der Thread war nicht hypothetisch, der war fiktional. Wenn man nur die rein technische Sache betrachtet- sprich Finanzen und Lage der Wirtschaft, dann wäre es möglich gewesen. Aber schaut man sich die Ideologie - also die vorherrschende Meinung und die Diplomatie zur damaligen Zeit an, dann sind die Chancen ungefähr die eines Schneeballs in der Hölle. Die Wahrscheinlichkeit dass alle kriegsführenden Mächte erschrocken sind von dem Leid, den Verwüstungen und den Kosten eines letztendlich sinnlosen Krieges(das ist der Unterschied zur Realität - keine Macht hat ihre Kriegsziele auch nur annähernd erreicht!) und daraufhin gemeinsam einen anderen Weg gehen ist minimal - und fängt nur eine Macht an wieder zu rüsten(weil da der böse Erzfeind immer noch vor der Tür steht), dann müssen alle anderen nachziehen.

Diese Meinung habe ich auch schon - leider ungehört im Laufe der Diskussion angebracht. Meiner Meinung nach wäre ein Ergebnis, wenn überhaupt zustande kommt, in Größenordnungen über dem realen Washington angesiedelt - mit recht interessanten ökonomischen Folgen für die Nachkriegswelt. Das hier im Thread erzielte Ergebnis kam meiner Meinung nach so eigentlich nur zustande, weil:
a) heutiges Wissen eingeflossen ist
b) die damalige "Stimmung" nicht berücksichtigt wurde
c) USA, GB und D von einer Person repräsentiert wurden und
d) die Details des Friedensschlusses nicht geklärt wurden(was sich eben auf das Verhältnis GB/USA auswirken könnte, die beiden wirtschaftlich und militärisch stärksten Mächte der Konferenz)

der Thread war fiktional - er könnte gut als Recherchegrundlage für einen alternativgeschichtlichen Roman taugen. Aber leider nicht hypothetisch im Sinn von ernsthaft durchleuchtet "was wäre wenn?".

Urs Heßling

moin,

Zitat von: Tostan am 09 August 2017, 11:38:33
Da muss ich dir leider widersprechen. der Thread war nicht hypothetisch, der war fiktional.
Einverstanden.

Zitat von: Tostan am 09 August 2017, 11:38:33
Die Wahrscheinlichkeit dass alle kriegsführenden Mächte erschrocken sind von dem Leid, den Verwüstungen und den Kosten eines letztendlich sinnlosen Krieges(das ist der Unterschied zur Realität - keine Macht hat ihre Kriegsziele auch nur annähernd erreicht!) und daraufhin gemeinsam einen anderen Weg gehen ist minimal - und fängt nur eine Macht an wieder zu rüsten(weil da der böse Erzfeind immer noch vor der Tür steht), dann müssen alle anderen nachziehen.
Minimal: ja - trotzdem habe ich meine Hoffnung darauf gesetzt und auch versucht, in diese Richtung (und Einsicht) zu steuern ... insofern und in dieser Beziehung räume ich auch ein, manipulativ gewesen zu sein :O/Y

Anfangen und nachziehen : .. da hast Du leider auch Recht, wie die Geschichte zeigt.

Danke für diesen Beitrag :TU:) :MG:

Gruß, Urs
"History will tell lies, Sir, as usual" - General "Gentleman Johnny" Burgoyne zu seiner Niederlage bei Saratoga 1777 im Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg - nicht in Wirklichkeit, aber in George Bernard Shaw`s Bühnenstück "The Devil`s Disciple"

Sven L.

Konferenzthread

Manchmal ist es ganz hilfreich einen Thread mit zeitlichem Abstand nochmal zu lesen. Hierbei ist mir aufgefallen das wir bei der ganzen Diskutiererei uns nie auf eine bestimmte Berechnung der Berechnung der Tonnage eines Schiffes verständigt haben. Ich für meinen Teil habe immer die 1921 in Washington getroffene Definition der Typ-Verdrängung zu Grunde gelegt. Leider geht in einem Thread, welcher so intensiv beackert wurde, durch laufendes nachlesen bzw. suchen von Informationen usw. manchmal einiges an Infos ,,verloren". Darum tut es mir Leid, das Alex zum Ende hin in eine Ecke gedrängt wurde – auch von mir – in die er eigentlich nicht gehört.

Wenn für die vorhandenen Schiffe die Typ-Verdrängung zugrunde legt, ergibt sich nachstehende Tabelle: 

Dies bestätigt Alex seine Argumentation bzgl. des Behalts von Pre-Dreadnought's.

Es ergibt sich für die einzelnen Nationen zwar eine leichte Über- bzw. Unterschreitung der lt. Vertrag vorgesehenen Tonnage. Weil aber die Höchstzulässige Tonnage auf die später zu bauenden Schlachtschiffe von 30.000 ts Typ-Verdrängung gerechnet wurde, wäre dies soweit akzeptabel. Wichtig ist ja nur, dass bei einem späteren Neubau genügend Tonnage abgewrackt wird um die zulässige Tonnage nicht (mehr) zu überschreiten.
Darüber hinaus haben wir keine Gesamttonnage für die Flugzeugträger festgelegt. Selbst die Altvorderen in Washington haben dies getan, obwohl der Typ Flugzeugträger bis dahin nur in wenigen ,,Prototypen" vorhanden war.

Dies ganze als kleine Nachlese von mir.

Für Interessierte die obige Tabelle als Excel-Datei im Anhang.
Grüße vom Oberschlickrutscher
Sven


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Clausewitz - Vom Kriege

Sven L.

Äußerst interessant!

Gerade läuft auf N24 die Doku "Der erste Weltkrieg in Zahlen". Es geht da um das Jahr 1917. Da wurde eben doch tatsächlich die Aussage gemacht, das den US-Geldgebern, welche das Geld, das sie an die Alliierten gaben, selber an der Wallstreet als Kredite aufnahmen, dieses vom US-Präsidenten untersagt wurde und statt dessen die Europäer einen "Frieden ohne Sieger" machen sollten.
Grüße vom Oberschlickrutscher
Sven


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Sven L.

#943
In Anlehnung an den Seeabrüstungsvertrag von Washington habe ich unseren Abrüstungsvertrag in eine entprechende Form gebracht.
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KAPITEL I. - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN BETREFFEND DER BESCHRÄNKUNG DER MARINERUESTUNG

Artikel I
Die Vertragsmächte vereinbaren, ihre jeweilige Marinerüstung gemäß dem vorliegenden Vertrag zu beschränken.

Artikel II
Die Vertragsmächte können die in Kapitel II Teil 1 genannten Großkampfschiffe einbehalten. Bei Inkrafttreten dieses Vertrags, jedoch vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen dieses Artikels, sind alle anderen fertigen oder im Bau befindlichen Großkampfschiffe, der der Vereinigten Staaten, des Britische Empire, des Deutschen Reiches, der Republik Frankreich, des Königreichs Italiens, der Österreichisch-Ungarischen Monarchie und Japan, wie in Kapitel II, Teil 2 vorgeschrieben, zu entsorgen.
Zusätzlich zu den in Kapitel II, Teil 1 genannten Großkampfschiffen dürfen die Vereinigten Staaten das im Bau befindlichen Schiff Idaho der New-Mexico-Klasse fertigstellen und behalten. Das Deutsche Reich darf die zwei im Bau befindlichen und bereits vom Stapel gelaufenen Großkampfschiffe Mackensen und Graf Spee der Mackensen-Klasse fertigstellen und behalten. Darüber hinaus wird bis zum Ablauf dieses Vertrages ein Baupausefür Großkampfschiffe vereinbart.

Artikel III
Vorbehaltlich des Artikels II geben die Vertragsmächte ihre jeweiligen Baupläne für Großkampfschiffe auf, und von keinem von ihnen werden neue Großkampfschiffe gebaut oder erworben werden, außer jener Ersatztonnage, die gemäß Kapitel II Teil 3 gebaut oder erworben werden darf. Schiffe, die gemäß Kapitel II Teil 3 ersetzt werden, sind gemäß den Bestimmungen in Teil 2 dieses Kapitels zu entsorgen.

Artikel IV
Die gesamte Schiffsersatz-Tonnage für jede der Vertragsmächte darf bei Standardverdrängung für das Britische Empire 540.000 tons (548.640 Tonnen);für die Vereinigten Staaten 420.000 tons (426.720 Tonnen); für das Deutsche Reich 360.000 tons (365.760 Tonnen); für Japan 270.000 tons (274.320 Tonnen); für Italien 150.000 tons (152.400 Tonnen); für Frankreich 210.000 tons (213.360 Tonnen); für Österreich-Ungarn 120.000 tons (121.920 Tonnen) nicht überschreiten.

Artikel V
Kein Großkampfschiff mit einer Standardverdrängung von mehr als 30.000 tons (30.480 Tonnen) darf für oder unter der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsmächte erworben oder von dieser gebaut werden.

Artikel VI
Kein Großkampfschiff einer der Vertragsmächte darf eine Waffe mit einem Kaliber von mehr als 15 inches (381 Millimeter) tragen.

Artikel VII
Kein Flugzeugträger, der eine Standardverdrängung von mehr als 25.000 tons (25.400 Tonnen) überschreitet, darf von einer der Vertragsmächte oder in deren Zuständigkeitsbereich gebaut oder erworben werden.

Jede der Vertragsmächte kann jedoch zwei ihrer Schiffe, gleich ob bereits gebaut, oder im Bau, verwenden, die andernfalls gemäß Artikel II verschrottet würden. Die Bewaffnung eines Flugzeugträgers mit einer Standardverdrängung von mehr als 25.000 tons (25.400 Tonnen) muss den Anforderungen des Artikels X entsprechen, mit der Ausnahme, dass die Gesamtzahl der zu tragenden Geschütze im Falle eines solchen Geschützes ein Kaliber von mehr als 6 inches hat (152 Millimeter), mit Ausnahme von Flugabwehrgeschützen und Geschützen von nicht mehr als 5,1 inches (130 Millimeter), acht nicht überschreiten darf.

Artikel VIII
Kein Flugzeugträger einer der Vertragsmächte darf eine Waffe mit einem Kaliber von mehr als 8,3 inches (210 Millimeter) tragen. Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels IX darf die Gesamtzahl der mitgeführten Geschütze, wenn die Bewaffnung Waffen mit einem Kaliber von mehr als 6 inches (152 Millimeter) überschreitet, ausgenommen Flugabwehrgeschütze und Geschütze, die 5 inches (127 Millimeter) nicht überschreiten, die Zahl zehn nicht überschreiten. Wenn die Bewaffnung alternativ keine Geschütze mit einem Kaliber von mehr als 6 inches (152 Millimeter) enthält, ist die Anzahl der Geschütze nicht begrenzt. In jedem Fall ist die Anzahl der Flugabwehrgeschütze und der Geschütze, die 5 Zoll (127 Millimeter) nicht überschreiten, nicht begrenzt.

Artikel IX
Kein Panzerkreuzer mit einer Standardverdrängung von mehr als 12.000 tons (12.192 Tonnen) darf für oder unter der Gerichtsbarkeit einer der Vertragsmächte erworben oder von dieser gebaut werden.

Artikel X

Kein Panzerkreuzer einer der Vertragsmächte darf eine Waffe mit einem Kaliber von mehr als 9,45 inches (240 Millimeter) tragen.

Artikel XI
Kein Kriegsschiff mit einer Standardverdrängung von mehr als 12.000 tons (12.192 Tonnen), außer einem Großkampfschiff oder Flugzeugträger, darf von einer der Vertragsmächte oder in deren Zuständigkeitsbereich erworben werden. Schiffe, die nicht ausdrücklich als Kampfschiffe gebaut oder in Friedenszeiten unter staatlicher Kontrolle zu Kampfzwecken eingesetzt werden, die im Flottendienst oder als Truppentransporter oder auf andere Weise zur Unterstützung der Verfolgung von Feindseligkeiten verwendet werden, außer als Kampfschiffe, fallen nicht unter die Beschränkungen dieses Artikels.

Artikel XII
Kein Kriegsschiff einer der Vertragsmächte, außer einem Großkampfschiff oder einem Panzerkreuzer, darf ein Geschütz mit einem Kaliber von mehr als 8,3 inches (210 Millimeter) tragen.

Artikel XIII
Vorbehaltlich der Bestimmungen in Artikel IX darf kein Schiff, das im vorliegenden Vertrag als verschrottet bezeichnet werden soll, in ein Kriegsschiff umgewandelt werden.

Artikel XIV
Auf Handelsschiffen dürfen in Friedenszeiten keine Vorbereitungen getroffen werden, um kriegsähnliche Waffen einzubauen, die solche Schiffe in Kriegsschiffe umwandeln sollen. Dies gilt nicht für die notwendige Versteifung der Decks für die Montage von Geschützen mit einem Kaliber von 6 inches (152 Millimeter).

Artikel XV
Kein Kriegsschiff, das in den Zuständigkeitsbereich einer der Vertragsmächte für eine Nichtvertragsmacht gebaut ist, darf die durch den vorliegenden Vertrag vorgeschriebenen Beschränkungen der Verdrängung und Bewaffnung für Schiffe eines ähnlichen Typs, die von oder für eines der Streitkräfte gebaut werden können, überschreiten; vorausgesetzt, dass die Verschiebung für Flugzeugträger, die für eine fremde Vertragskraft ausgelegt sind, auf keinen Fall 25.000 tons (25.400 Tonnen) Standardverdrängung übersteigen darf.

Artikel XVI
Wenn der Bau eines Kriegsschiffes für eine nicht vertragschließende Macht innerhalb der Gerichtsbarkeit einer der vertraglichen Mächte erfolgt, unterrichtet diese die anderen vertraglichen Mächte unverzüglich über den Tag der Unterzeichnung des Vertrags und den Tag, an dem der Kiel des Schiffes gelegt wird; und teilt ihnen auch die Angaben zu dem in Kapitel II Teil 3 Abschnitt I Buchstabe b Ziffern 4 und 5 vorgeschriebenen Schiff mit.

Artikel XVII
Wenn eine Vertragsmacht in einen Krieg verwickelt ist, darf diese Macht kein Kriegsschiff einsetzen, das sich in seinem Zuständigkeitsbereich für eine andere Macht im Bau befindet oder das in seinem Zuständigkeitsbereich für eine andere Macht errichtet worden ist Macht und nicht abgeliefert wurde.

Artikel XVIII
Jede der Vertragsmächte verpflichtet sich, keine Kriegsschiffe durch ein Geschenk, einen Verkauf oder eine andere Art der Überführung so zu veräußern, dass ein solches Schiff zu einem Kriegsschiff einer fremden Macht werden kann.

Artikel XIX
Das britische Empire, Die Vereinigten Staaten, das Deutsche Reich und Japan sind sich darin einig, dass der Status quo zum Zeitpunkt der Unterzeichnung dieses Vertrags in Bezug auf Befestigungsanlagen und Flottenstützpunkte in den jeweiligen nachstehend angegebenen Territorien und Besitzungen beibehalten wird:

(1) Die Inselbesitzungen, die die Vereinigten Staaten jetzt im Pazifischen Ozean besitzen oder künftig erwerben kann, mit Ausnahme derjenigen, die an die Küste der Vereinigten Staaten, Alaskas und der Panamakanal-Zone angrenzen, mit Ausnahme der Aleuten-Inseln, und ( b) die Hawaii-Inseln;
(2) Hongkong und die Besitztümer, die das Britische Empire jetzt im Pazifischen Ozean östlich des Längengrads 110 ° östlicher Länge besitzt oder erwerben kann, mit Ausnahme derjenigen, die an die kanadische Küste angrenzen, Commonwealth of Australia und seine Territorien, und (c) Neuseeland;
(3) Die Inselgebiete und Besitztümer, die das Deutsche Reich jetzt im Pazifischen Ozean besitzt oder künftig erwerben kann, mit Ausnahme von Kiautschou;
(4) Die folgenden Inselgebiete und Besitztümer Japans im Pazifischen Ozean, nämlich die Kurilen-Inseln, die Bonin-Inseln, Amami-Oshima, die Loochoo-Inseln, Formosa und die Pescadores sowie alle insularen Territorien oder Besitztümer im Pazifischen Ozean welches Japan später erwerben kann.

Die Aufrechterhaltung des Status quo gemäß den vorstehenden Bestimmungen bedeutet, dass in den angegebenen Gebieten und Besitztümern keine neuen Befestigungsanlagen oder Flottenstützpunkte eingerichtet werden sollen. Es dürfen keine Maßnahmen ergriffen werden, um die bestehenden Marineeinrichtungen für die Reparatur und den Unterhalt von Seestreitkräften zu vergrößern, und die Küstenverteidigung der oben genannten Gebiete und Besitztümer darf nicht erhöht werden. Diese Einschränkung schließt jedoch nicht die Reparatur und den Ersatz abgenutzter Waffen und Ausrüstung aus, wie sie in Friedens- und Marineeinrichtungen üblich sind.

Artikel XX
Die in Kapitel II Teil 4 vorgeschriebenen Regeln zur Bestimmung der Tonnageverschiebung gelten für die Schiffe jeder der Vertragsmächte.

KAPITEL II.- REGELN FÜR DIE AUSFÜHRUNG DER BEGRIFFSDEFINITIONEN DES VERTRAGS


TEIL 1.- Schiffe, die von den Vertragsmächten zurückbehalten werden können

Gemäß Artikel II können Schiffe von jeder in diesem Teil genannten Vertragsmacht einbehalten werden.

SCHIFFE, DIE VON DEN VEREINIGTEN STAATEN ZURÜCKBEHALTEN WERDEN DÜRFEN

Name:                                                       Tonnage
   New Mexico .............................................. 32,000
   Mississippi ............................................. 32,000
   Arizona ................................................. 31,400
   Pennsylvania ............................................ 31,400
   Oklahoma ................................................ 27,500
   Nevada .................................................. 27,500
   New York ................................................ 27,000
   Texas ................................................... 27,000
   Arkansas ................................................ 26,000
   Wyoming ................................................. 26,000
   Florida ................................................. 21,825
   Utah .................................................... 21,825
   North Dakota ............................................ 20,000
   Delaware ................................................ 20,000
   South Carolina .......................................... 16,000   
   Michigan ................................................ 16,000
                                                            -------
      Gesamt-Tonnage ...................................... 403,450

Nach der Fertigstellung des letzten Schiffes (Idaho) der New-Mexico-Klasse und der Verschrottung von Michigan gemäß Artikel II wird die Gesamttonnage der Vereinigten Staaten 419.450 tons betragen.

SCHIFFE, DIE VOM BRITISCHEN EMPIRE ZURÜCKBEHALTEN WERDEN DÜRFEN

Name:                                                       Tonnage
   Royal Sovereign ......................................... 25,750
   Royal Oak ............................................... 25,750
   Revenge ................................................. 25,750
   Resolution .............................................. 25,750
   Ramillies ............................................... 25,750
   Malaya .................................................. 27,500
   Valiant ................................................. 27,500
   Barham .................................................. 27,500
   Queen Elizabeth ......................................... 27,500
   Warspite ................................................ 27,500
   Benbow .................................................. 25,000
   Emperor of India ........................................ 25,000
   Iron Duke ............................................... 25,000
   Marlborough ............................................. 25,000
   Renown .................................................. 26,500
   Repulse ................................................. 26,500
   Tiger ................................................... 28,500
   King George V ........................................... 23,000
   Ajax .................................................... 23,000
   Centurion ............................................... 23,000
   Thunderer ............................................... 22.000
                                                            -------
      Gesamt-Tonnage ...................................... 538,750

SCHIFFE WELCHE VOM DEUTSCHEN REICH ZURÜCKBEHALTEN WERDEN DÜRFEN
Name:                                                       Tonnage
   Bayern .................................................. 27,000
   Baden ................................................... 27,000
   Württemberg ............................................. 27,000
   Sachsen ................................................. 27,000
   König ................................................... 24,000
   Großer Kurfürst ......................................... 24,000
   Markgraf ................................................ 24,000
   Kronprinz ............................................... 24,000
   Derfflinger ............................................. 26,500
   Hindenburg .............................................. 26,500
   Mackensen ............................................... 31,000
   Graf Spee ............................................... 31,000
   Seydlitz ................................................ 23,500
   Moltke .................................................. 21,000
                                                            -------
      Gesamt-Tonnage ...................................... 363,500

SCHIFFE WELCHE VON FRANKREICH ZURÜCKBEHALTEN WERDEN DÜRFEN
Name:                                                       Tonnage
   Bretagne ................................................ 23,500
   Lorraine ................................................ 23,500
   Provence ................................................ 23,500
   Paris ................................................... 23,500
   France .................................................. 23,500
   Jean Bart ............................................... 23,500
   Courbet ................................................. 23,500
   Condorect ............................................... 18,900
   Diderot ................................................. 18,900
   Voltaire ................................................ 18,900
                                                            -------
      Gesamt-Tonnage ...................................... 221,170


SCHIFFE WELCHE VON ITALIEN ZURÜCKBEHALTEN WERDEN DÜRFEN
Name:                                                       Tonnage
   Andrea Doria ............................................ 22,300
   Caio Duilio ............................................. 22,300
   Conte Di Cavour ......................................... 22,300
   Giulio Cesare ........................................... 22,300
   Dante Alighieri ......................................... 19,200
   Roma .................................................... 12,300
   Napoli .................................................. 12,300
   Vittorio Emanuele ....................................... 12,300
   Regina Elena ............................................ 12,300
                                                           --------
     Gesamt-Tonnage ....................................... 157,600

Italien kann im Jahre 1927, wie in Teil 3 Abschnitt II vorgesehen, ein neues Großkampfschiff bauen. Zum Ausgleich müssen drei Schiffe der Regina Elena Klasse gemäß den Bestimmungen dieses Vertrages verschrottet werden.

SCHIFFE WELCHE VON JAPAN ZURÜCKBEHALTEN WERDEN DÜRFEN
Name:                                                       Tonnage
   Hiuga ................................................... 31,000
   Ise ..................................................... 31,000
   Yamashiro ............................................... 30,200
   Fu-So ................................................... 30,200
   Kirishima ............................................... 27,200
   Haruna .................................................. 27,200
   Hiyei ................................................... 27,200
   Kongo ................................................... 27,200
   Kawachi ................................................. 20,800
   Aki ..................................................... 20,800
                                                           --------
     Gesamt-Tonnage ....................................... 272,800

SCHIFFE WELCHE VON ÖSTERREICH-UNGARN ZURÜCKBEHALTEN WERDEN DÜRFEN

Name:                                                       Tonnage
   Viribus Unitis .......................................... 20,000
   Tegetthoff .............................................. 20,000
   Priz Eugen .............................................. 20,000
   Szent Istvan ............................................ 20,000
   Radetzky ................................................ 14,000
   Zrinyi .................................................. 14,000
   Erzherzog Franz Ferdinand ............................... 14,000
                                                           --------
     Gesamt-Tonnage ....................................... 122,000

TEIL 2.- Regeln für das Abwracken von Kriegsschiffen

Bei der Verschrottung von Kriegsschiffen, die gemäß den Artikeln II und III zu entsorgen sind, sind folgende Regeln zu beachten:
I. Ein Schiff, das verschrottet werden soll, muss sich in einem solchen Zustand befinden, dass es nicht für den Kriegseinsatz geeignet ist.

II. Dieses Ergebnis muss auf eine der folgenden Arten endgültig durchgeführt werden:

(a) dauerhaftes Versenken des Schiffes;
(b) Zerlegen des Schiffes. Dies betrifft immer die
    Zerstörung oder Entfernung aller Maschinen, Kessel und Panzerungen,
    und alle Deck-, Seiten- und Bodenbeschichtung;
(c) Umstellung des Schiffes auf ausschließliche Verwendung als       
    Zielschiff. In solch in diesem Fall alle Bestimmungen von Absatz     
    III dieses Teils außer Absatz 6, soweit dies zur Ermöglichung der
    Schiff, das als mobiles Ziel verwendet werden soll, mit Ausnahme     
    von Absatz (7), muss zuvor eingehalten werden. Zu diesem Zweck darf
    nicht mehr als ein Großkampfschiff von einer der Vertragsmächte
    einbehalten werden.
(d) Von den Großkampfschiffen, die ansonsten unter der nach dem
    gegenwärtigen Vertrag im oder nach dem Jahr 1931 verschrottet
    werden müssten, können Frankreich und Italien jeweils zwei
    Seeschiffe ausschließlich zu Ausbildungszwecken behalten, das heißt
    als Artillerie- oder Torpedoschulschiffe. Die zwei Schiffe die
    Frankreich behalten darf gehören zur Klasse Jean Bart und von
    denjenigen die von Italien behalten werden dürfen, soll eines die
    Dante Alighieri und das andere eines der Giulio Cesare-Klasse. Bei
    der Nutzung dieser Schiffe für den oben genannten Zweck
    verpflichten sich Frankreich und Italien dazu die Kommandotürme zu
    entfernen und zu zerstören und die genannten Schiffe nicht als
    Kriegsschiffe zu verwenden.

III. a) Vorbehaltlich der besonderen Ausnahmebestimmungen in Artikel IX wird, wenn ein Schiff zur Abwrackung fällig ist, die erste Stufe der Abwrackung, die darin besteht ein Schiff zu einem weiteren kriegsähnlichen Dienst unfähig zu machen, unverzüglich durchgeführt.

(b) Ein Schiff gilt als unfähig für weitere Kriegshandlungen, wenn entfernt, ausgebaut oder anderweitig im Schiff zerstört worden ist:
(1) alle Geschütze und wesentlichen Teile der Geschütze, Teile der Feuerleitung und Drehteile aller Barbetten und Geschütztürme;
(2) Alle hydraulischen oder elektrischen Maschinen;
(3) Alle Geräte der Feuerleitung und die Entfernungsmesser;
(4) Die Gesamte Munition, Sprengstoffe und Minen;
(5) Alle Torpedos, Sprengköpfe und Torpedorohre;
(6) Die gesamte drahtlose Funktelegraphie-Anlage;
(7) Der Kommandoturm und der gesamte Seitenpanzer, oder alternativ die gesamte Maschinenanlage.
(8) Alle Lande- und Startplattformen und das gesamte Zubehör für das Flugwesen.

IV. Die Zeiträume, in denen die Verschrottung von Schiffen durchgeführt werden soll, sind folgende:
(a) Bei Schiffen, die gemäß Artikel II Absatz 1 verschrottet werden sollen, sind die Arbeiten, Schiffe gemäß Absatz III dieses Teils für einen weiteren Kriegsdienst unfähig zu machen, innerhalb von sechs Monaten nach Gültig werden des vorliegenden Vertrags zu beginnen, und die Abwrackung muss innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Inkrafttreten dieser Vereinbarung abgeschlossen sein.
(b) Im Fall von Schiffen, die gemäß Artikel II Absätze 2 und 3 oder gemäß Artikel III verschrottet werden sollen, ist das Schiff für eine weitere Kriegsverwendung gemäß Absatz III dieses Teils unfähig zu machen. Diese Arbeiten müssen spätestens sechs Monate nach Fertigstellung des Nachfolgers abgeschlossen sein. Das Schiff muß innerhalb von achtzehn Monaten nach Fertigstellung seines Nachfolgers gemäß Absatz II dieses Teils endgültig verschrottet sein. Verzögert sich jedoch die Fertigstellung des neuen Schiffes, so beginnt die Arbeit, das alte Schiff gemäß Absatz III dieses Teils nicht mehr für einen kriegsähnlichen Dienst geeignet zu machen, innerhalb von vier Jahren nach der Kiellegung des neuen Schiffes und ist innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der Arbeiten abzuschließen. Das alte Schiff ist gemäß Absatz II dieses Teils innerhalb von achtzehn Monaten nach dem Tag endgültig zu verschrotten

TEIL 3.- ERSATZ VON SCHIFFEN

Der Ersatz von Großkampfschiffen und Flugzeugträgern erfolgt nach den Regeln in Abschnitt I.

ABSCHNITT I.-REGELN FÜR DEN ERSATZ

(a) Großkampfschiffe und Flugzeugträger zwanzig Jahre nach ihrer Fertigstellung können, sofern in Artikel VIII nichts anderes bestimmt ist, durch neue Konstruktionen ersetzt werden, jedoch innerhalb der in Artikel IV, Artikel V, Artikel VII und Artikel IX festgelegten Grenzen. Die Kiele eines solchen Neubaus dürfen, sofern in Artikel VIII dieses Teils nichts anderes bestimmt ist, frühestens siebzehn Jahre nach Abschluss der zu ersetzenden Tonnage festgelegt werden, sofern dass keine Schiffstonnage mit Ausnahme der in Artikel II Absatz 3 genannten Schiffe und der Ersatztonnage wird in Abschnitt II dieses Teils ausdrücklich erwähnt und ist ab dem 30. Juni 1918 zwölf Jahre lang festzusetzen.

(b) Jede der Vertragsmächte muss den anderen Vertragsmächten unverzüglich die folgenden Informationen mitteilen:
   (1) Die Namen der Großkampfschiffe und Flugzeugträger welche durch die   
       Neukonstruktionen ersetzt werden sollen;
   (2) Datum der staatlichen Genehmigung des Ersatzbaus;
   (3) Datum der Kiellegung des Ersatzbaus;
   (4) Die Standardverdrängung in tons und Tonnen jedes neuen Schiffes   
       welches auf Kiel gelegt werden soll, dazu die Hauptabmessungen,
       nämlich die Länge in der Wasserlinie, größte Breite in der
       Wasserlinie oder darunter, mittlere Tiefgang bei
       Standardverdrängung;
   (5) Das Fertigstellungsdatum eines jeden neuen Schiffes und seiner
       Standardverdrängung in tons und Tonnen, und die Hauptmessungen,
       nämlich die Länge in der Wasserlinie, größte Breite in der
       Wasserlinie oder darunter, mittlere Tiefgang bei
       Standardverdrängung;

c) Bei Verlust oder Zerstörung durch Unfall von Großkampfschiffen oder Flugzeugträgern können diese unverzüglich durch neue Konstruktionen ersetzt werden, sofern die in den Artikeln IV und VII vorgeschriebenen Tonnagegrenzen eingehalten werden und gemäß den übrigen Bestimmungen des vorliegenden Vertrags das reguläre Ersatzprogramm als fortgeführt gilt.

d) Es dürfen keine zurückbehaltenen Großkampfschiffe oder Flugzeugträger rekonstruiert werden, es sei denn, es werden Schutzmittel gegen Luft- und U-Boot-Angriffe eingebaut, und es gelten folgende Regeln: Die Vertragsmächte können zu diesem Zweck die vorhandene Tonnage mit einem Seitenwulst, oder Luftabwehr-Deckschutz versehen, vorausgesetzt, die dadurch verursachte Erhöhung der Verdrängung überschreitet nicht den Wert von 3.000 tons (3.048 Tonnen) für jedes Schiff. Es sind keine Änderungen der Seitenpanzerung, des Hauptkalibers, der Anzahl oder der Anordnung der Hauptbewaffnung zulässig.

   (1) jeder Vertragsmacht ist es gestattet, die Großkampfschiffe mit einem
       Kaliber von 12 inches (305 Millimeter) oder weniger, innerhalb der
       Grenzen der erlaubten Erhöhung der Verdrängung mit einem
       verbessertem Panzerschutz auszustatten, eine Kalibererhöhung bis zu
       dem in Artikel VI genannten wird auch gestattet.
   (2) die Vereinigten Staaten von Amerika wird gestattet das
       Großkampfschiff Idaho entsprechend den ursprünglichen Planungen
       fertig zu bauen, wobei die Standardverdrängung des fertigen Schiffes
       die der in Artikel VI genannten nur um den Wert von 3.000 tons
       (3.048 Tonnen) überschreiten darf.

ANMERKUNG ZUR VERSCHROTTUNG FÜR KAPITEL II
Die Reihenfolge, in der Schiffe verschrottet werden sollen, entspricht ihrem Alter. Es wird davon ausgegangen, dass bei Beginn des Austauschs die Reihenfolge der Verschrottung bei den Schiffen der einzelnen Vertragsmächte nach Wahl variiert werden kann. Vorausgesetzt jedoch, dass nach Abzug der Tonnage des verschrotteten Schiffes und dem hinzuzählen der Tonnage des neuen Schiffes die zugestandene Gesamttonnage nicht – mehr – überschritten wird. Damit dies gewährleistet ist, müssen unter Umständen auch mehr als ein älteres Schiff verschrottet werden.

TEIL 3.- Definitionen
Für die Zwecke dieses Vertrags sind die folgenden Ausdrücke in dem in diesem Teil definierten Sinn zu verstehen.

GROSSKAMPFSCHIFF
Ein Großkampfschiff ist im Fall von später gebauten Schiffen als ein Kriegsschiff definiert, nicht als Flugzeugträger, dessen Verdrängung mehr als 12.000 tons (12.192 Tonnen) Standardverdrängung überschreitet oder mit einem Geschütz im Kaliber von mehr als 9,45 inches( 240 Millimeter) ausgestatte ist.

FLUGZEUGTRÄGER
Ein Flugzeugträger ist definiert als Kriegsschiff welches für den ausschließlichen Zweck des Transports von Luftfahrzeugen vorgesehen ist. Es muss so gebaut sein, dass Flugzeuge von dort aus gestartet und darauf gelandet werden können und nicht so konstruiert und gebaut sein dürfen, dass sie eine stärkere Bewaffnung tragen, als dies nach Artikel VII oder Artikel VIII erlaubt ist.

PANZERKREUZER
Ein Panzerkreuzer ist als ein Kriegsschiff definiert, dessen Verdrängung nicht mehr als 12.000 tons (12.192 Tonnen) Standardverdrängung überschreitet und mit einem Geschütz im Kaliber von nicht mehr als 9,45 inches (240 Millimeter) ausgestattet ist.

STANDARDVERDRÄNGUNG
Die Standardverdrängung eines Schiffes ist die Verdrängung des Schiffes, vollständig bemannt, voll ausgerüstet und bereit zur See, einschließlich sämtlicher Bewaffnungs- und Munitionsausstattung, Allgemeiner Ausrüstung, Proviant und Frischwasser für die Besatzung und Geräten aller Art, jedoch ohne Treibstoff oder Reservewasser an Bord.
Das Wort "tons" im vorliegenden Vertrag, außer im Ausdruck "Tonnen", soll die Tonne von 1016 kg (2240 Pfund) bedeuten.
Alle bis jetzt fertiggestellten Schiffe wurden für die Auflistung im Kapitel II, Teil 1, auf die hier getroffene Definition der Standardverdrängung umgerechnet. Jedes nachfolgend fertiggestellte Schiff wird nach der hier definierten Standardbedingung bemessen.

KAPITEL III.- VERSCHIEDENE BESTIMMUNGEN

Artikel XXI
Wenn während der Laufzeit dieses Vertrags nach Auffassung einer der Vertragsmächte Umstände eintreten, die die nationale Sicherheit dieser Macht zur See bedrohen, werden die Vertragsmächte auf Ersuchen dieser Vertragsmacht die Voraussetzungen dafür erfüllen Die Vertragsmächte treffen sich zu einer Konferenz, um die Bestimmungen des Vertrags und seine Änderung im gegenseitigen Einvernehmen zu überdenken.
In Anbetracht möglicher technischer und wissenschaftlicher Entwicklungen wird vereinbart eine Konferenz aller Vertragsmächte, die so bald wie möglich nach Ablauf von acht Jahren nach Inkrafttreten des Abkommens einberufen wird den gegenwärtigen Vertrag zu prüfen, welche Änderungen im Vertrag gegebenenfalls erforderlich sind, um solchen Entwicklungen zu begegnen.

Artikel XXII

Wenn eine Vertragsmacht in einen Krieg verwickelt wird, der ihrer Meinung nach die Verteidigung ihrer nationalen Sicherheit durch die Marine beeinträchtigt, kann diese nach Ankündigung an die anderen Vertragsmächte für die Dauer der Feindseligkeiten ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag außer den Artikeln XIII und XVII aussetzen, sofern dieser Notfall eine solche Ausnahme erfordert und dies den anderen Vertragsmächten mitgeteilt wird.
Die verbleibenden Vertragsmächte konsultieren in diesem Fall im Hinblick auf eine Einigung darüber, welche vorübergehenden Änderungen im Vertrag untereinander vorgenommen werden sollten. Sollte eine solche Konsultation nicht gemäß den verfassungsrechtlichen Methoden der jeweiligen Mächte ordnungsgemäß zustande kommen, kann jede dieser Vertragsmächte durch Mitteilung an die anderen Vertragsmächte ihre Verpflichtungen aus diesem Vertrag für die Dauer der Feindseligkeiten aussetzen. Ausgenommen hiervon  die Artikel XIII und XVII dieses Vertrages.

Bei der Einstellung der Feindseligkeiten werden die Vertragsmächte zu einer Konferenz zusammenkommen, um zu prüfen, welche Änderungen in diesem Vertrag gegebenenfalls vorgenommen werden sollen.

Artikel XXIII

Der vorliegende Vertrag bleibt bis zum 30. Juni 1930 in Kraft. Wenn keine der Vertragsmächte zwei Jahre vor diesem Zeitpunkt ihre Absicht, den Vertrag zu kündigen, angekündigt hat, bleibt er bis zum Ablauf von zwei Jahren ab dem 1 der Tag, an dem die Kündigung durch eine der Vertragsmächte erfolgt ist, woraufhin der Vertrag für alle Vertragsmächte endet. Diese Mitteilung wird dem Schiedsgericht in Den Haag schriftlich mitgeteilt, die unverzüglich eine beglaubigte Abschrift der Mitteilung an die anderen Mächte übermittelt und sie über den Tag informiert, an dem sie eingegangen ist. Die Kündigung gilt als erfolgt und wird an diesem Tag wirksam.

Innerhalb eines Jahres nach dem Tag, an dem eine Kündigung durch eine Macht wirksam geworden ist, treffen sich alle Vertragsmächte zur Konferenz.

Artikel XXIV

Der vorliegende Vertrag wird von den Vertragsmächten gemäß ihren jeweiligen verfassungsrechtlichen Bestimmungen ratifiziert und tritt am Tag der Hinterlegung aller Ratifikationen in Kraft, die so bald wie möglich in Den Haag erfolgen. As Schiedsgericht in Den Haag übermittelt den anderen Vertragsmächten eine beglaubigte Abschrift der Hinterlegung der Ratifikationen.

Der vorliegende Vertrag, dessen deutscher und englischer Wortlaut beide verbindlich sind, bleibt im Archiv des Schiedsgerichts in Den Haag hinterlegt, und ordnungsgemäß beglaubigte Abschriften werden von diesem an die anderen Vertragsmächte übermittelt.

ZU URKUND DESSEN haben die oben genannten Bevollmächtigten den vorliegenden Vertrag unterzeichnet.

GESCHEHEN beim Schiedsgericht in der Stadt Den Haag am dreißigsten Juni, eintausendneunhundertachtzehn.
Grüße vom Oberschlickrutscher
Sven


_________________________________
Solange man seinen Gegner nicht bezwungen hat, läuft man Gefahr, selbst bezwungen zu werden.
Clausewitz - Vom Kriege

Urs Heßling

moin, Sven,

Zitat von: Sven L. am 11 November 2018, 17:50:58
In Anlehnung an den Seeabrüstungsvertrag von Washington habe ich unseren Abrüstungsvertrag in eine entprechende Form gebracht.
Unterliegt diese Version nun auch dem Zustimmungsverfahren ? .. und durch wen ?

Ansonsten wäre mein Vorschlag : Start eines neuen Threads

Zwei Anmerkungen :
1. Den Nationen werden nun mehr Schiffe zugestanden. Warum ?
2. Wenn ich Kapitel I, Artikel II, Absatz 1 und 2 richtig interpretiere, darf GB die Hood (1,5 Monate vor Stapellauf) nicht in der vorgesehenen Form, sondern nur als Träger fertigstellen. Ich wage es zu bezweifeln, daß GB das unterschreibt.

Gruß, Urs
"History will tell lies, Sir, as usual" - General "Gentleman Johnny" Burgoyne zu seiner Niederlage bei Saratoga 1777 im Amerikanischen Unabhängigkeitskrieg - nicht in Wirklichkeit, aber in George Bernard Shaw`s Bühnenstück "The Devil`s Disciple"

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